RS Lvwg 2023/8/10 VGW-031/025/7936/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2023

Index

93 Eisenbahn
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EisbBFG §13 Abs3 Z2 und Z3
SPG 1961 §81 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist das Tatbild der Ordnungsstörung durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum Ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum Zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die „lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen“ hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/10/0213, mwN).Nach der stRsp des VwGH ist das Tatbild der Ordnungsstörung durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum Ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum Zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die „lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen“ hervorzurufen geeignet ist vergleiche VwGH 30.05.1994, 93/10/0213, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, Fahrtunterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten