Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.08.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §13 Abs1Rechtssatz
Werden von einem Antragsteller gesondert anfechtbare Entscheidungen in mehreren Losen mit ein- und demselben Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag bekämpft, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (siehe VfGH vom 1.3.2022, E 4194/2021) die Pauschalgebühr zwar nach dem Gesamtwert aller bekämpften Lose zu berechnen, allerdings pro Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag nur einmal und nicht kumulativ für jedes Los zu entrichten.Werden von einem Antragsteller gesondert anfechtbare Entscheidungen in mehreren Losen mit ein- und demselben Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag bekämpft, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (siehe VfGH vom 1.3.2022, E 4194 aus 2021,) die Pauschalgebühr zwar nach dem Gesamtwert aller bekämpften Lose zu berechnen, allerdings pro Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag nur einmal und nicht kumulativ für jedes Los zu entrichten.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Zuschlagsentscheidung, Feststellungsantrag, Zurückziehung, Gebühren, Rückerstattung, Gebührenschuld, Zeitpunkt, Antragstellung, Vergebührung, Berechnungsgrundlagen, Lose, Gebührenhöhe, Auftragswert, VerlängerungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.8690.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024