RS Lvwg 2023/8/14 VGW-123/046/8690/2023, VGW-123/V/046/8692/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.08.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2018 §13 Abs1
WVRG 2020 §28 Abs1
WVRG 2020 §18 Abs1 und 2
WVRG 2020 §14 Abs1 und 8
LVergabePauschalgebührenV Wr 2020 §2 Abs1 und 2

Rechtssatz

Werden von einem Antragsteller gesondert anfechtbare Entscheidungen in mehreren Losen mit ein- und demselben Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag bekämpft, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (siehe VfGH vom 1.3.2022, E 4194/2021) die Pauschalgebühr zwar nach dem Gesamtwert aller bekämpften Lose zu berechnen, allerdings pro Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag nur einmal und nicht kumulativ für jedes Los zu entrichten.Werden von einem Antragsteller gesondert anfechtbare Entscheidungen in mehreren Losen mit ein- und demselben Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag bekämpft, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (siehe VfGH vom 1.3.2022, E 4194 aus 2021,) die Pauschalgebühr zwar nach dem Gesamtwert aller bekämpften Lose zu berechnen, allerdings pro Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrag nur einmal und nicht kumulativ für jedes Los zu entrichten.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Zuschlagsentscheidung, Feststellungsantrag, Zurückziehung, Gebühren, Rückerstattung, Gebührenschuld, Zeitpunkt, Antragstellung, Vergebührung, Berechnungsgrundlagen, Lose, Gebührenhöhe, Auftragswert, Verlängerungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.8690.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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