Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.08.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §13 Abs1Rechtssatz
Ein Nachprüfungsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die trotz Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurden, ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (so auch VfGH vom 24.9.2019, V 64/2019-11).Ein Nachprüfungsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die trotz Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurden, ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (so auch VfGH vom 24.9.2019, römisch fünf 64/2019-11).
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Zuschlagsentscheidung, Feststellungsantrag, Zurückziehung, Gebühren, Rückerstattung, Gebührenschuld, Zeitpunkt, Antragstellung, Vergebührung, Berechnungsgrundlagen, Lose, Gebührenhöhe, Auftragswert, VerlängerungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.8690.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024