RS Lvwg 2023/8/14 VGW-123/046/8690/2023, VGW-123/V/046/8692/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.08.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2018 §13 Abs1
WVRG 2020 §28 Abs1
WVRG 2020 §18 Abs1 und 2
WVRG 2020 §14 Abs1 und 8
LVergabePauschalgebührenV Wr 2020 §2 Abs1 und 2

Rechtssatz

Ein Nachprüfungsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die trotz Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurden, ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (so auch VfGH vom 24.9.2019, V 64/2019-11).Ein Nachprüfungsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die trotz Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurden, ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (so auch VfGH vom 24.9.2019, römisch fünf 64/2019-11).

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Zuschlagsentscheidung, Feststellungsantrag, Zurückziehung, Gebühren, Rückerstattung, Gebührenschuld, Zeitpunkt, Antragstellung, Vergebührung, Berechnungsgrundlagen, Lose, Gebührenhöhe, Auftragswert, Verlängerungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.8690.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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