RS Vfgh 2008/12/29 B2005/08

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Veröffentlicht am 29.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Börsenwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteiles

Verhängung einer Verwaltungsstrafe iHv € 12.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) wegen Übertretung von §48a Abs1 Z2 litc BörseG.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich.

Verweis auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG.

Entscheidungstexte

  • B 2005/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.12.2008 B 2005/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2005.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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