TE Lvwg Erkenntnis 2023/8/28 VGW-031/049/5514/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §58 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 14.03.2023, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2. VStG eingestellt.römisch eins.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2023 um 09:43 Uhr an der Örtlichkeit D.-straße, Wien, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurden von den einschreitenden Exekutivbeamten folgende Merkmale einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt: stark erweiterte Pupillen, eine träge Pupillenreaktion sowie gläsrige Augen und ein unruhiges Verhalten während der gesamten Amtshandlung. Um 10:05 Uhr erfolgte in der PI E.-gasse durch den Amtsarzt Dr. F. eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers.

Diese ergab folgende Auffälligkeiten: Skleren: wässrig glänzend, Finger-Finger-Test zittrig am Ende, Finger-Nase-Test zittrig am Ende der Bewegung, Zittern des Körpers und der Augenlieder.

Zugleich wurde auch ein Urintest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis für Cocain ergab.

Aufgrund der vorherigen Untersuchungen stellte der Amtsarzt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung fest.

Im Rahmen der Blutuntersuchung wurde von Seiten der G. BetriebsgmbH Folgendes festgestellt: Es konnte eine Konzentration von 27,6 ng/mL Benzoylecgonin beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Weitere Substanzen konnten nicht festgestellt werden. Im Gutachten führte die G. BetriebsgmbH aus, dass die Konzentration von Benzoylecgonin im Vergleich zu positiven Proben aufgefallener Kraftfahrer im niedrigen Bereich lag und die vorgelegene Konzentration sich in einem für die länger zurückliegende Cocain-Aufnahme typischen und aus toxikologischer Sicht regelhaft nicht mehr Beeinträchtigungsrelevanten Bereich befand.

In einem vom 22.01.2023 datierenden Nachtragsgutachten stellte der Amtsarzt Dr. F. schließlich wiederum fest, dass eine damalige Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung bestand und der Beschwerdeführer daher nicht fahrfähig war.

Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.Nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Infolge § 58 Abs. 1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.Infolge Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5 b, sinngemäß anzuwenden.

Mit der 19. StVO-Novelle wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in § 5 Abs. 1 StVO 1960 ergänzt. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 aus (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164).Mit der 19. StVO-Novelle wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ergänzt. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 anzunehmen ist vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 aus (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (ebenfalls grundlegend: VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133; dem folgend zuletzt VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (ebenfalls grundlegend: VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133; dem folgend zuletzt VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098).

Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solcher Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach die Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist (vgl. neuerlich VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247, mwN).Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solcher Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach die Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist vergleiche neuerlich VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247, mwN).

Bezüglich eines vergleichbaren Sachverhaltes wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass rein beim Nachweis des nicht psychoaktiven Stoffwechselproduktes Benzoylecgonin im Rahmen der Blutuntersuchung nicht von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ausgegangen werden kann (Vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167).

Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der chemisch-toxiko-logischen Blutuntersuchung gleichfalls das Stoffwechselprodukt des Cocain in einem laut Gutachten niedrigen und nicht mehr beeinträchtigungsrelevanten Bereich festgestellt wurde, hätte im vorliegenden Fall allenfalls von einer Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 ausgegangen werden können. Letztlich war auch das Nachtragsgutachten des Amtsarztes der LPD Wien vom 22.01.2023 nicht geeignet, das Ergebnis der Blutuntersuchung zu entkräften bzw. an Beweiswert zu übertreffen, zumal mit diesem die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Blutuntersuchung nicht substantiiert infrage gestellt wurden. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der chemisch-toxiko-logischen Blutuntersuchung gleichfalls das Stoffwechselprodukt des Cocain in einem laut Gutachten niedrigen und nicht mehr beeinträchtigungsrelevanten Bereich festgestellt wurde, hätte im vorliegenden Fall allenfalls von einer Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 ausgegangen werden können. Letztlich war auch das Nachtragsgutachten des Amtsarztes der LPD Wien vom 22.01.2023 nicht geeignet, das Ergebnis der Blutuntersuchung zu entkräften bzw. an Beweiswert zu übertreffen, zumal mit diesem die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Blutuntersuchung nicht substantiiert infrage gestellt wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.07.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.07.2023 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als revisionslegitimierte Partei am 27.07.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.07.2023 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als revisionslegitimierte Partei am 27.07.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

In derselben mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.

Der Verzicht wurde durch eine/n berufsmäßige/n Parteienvertreter/in oder in Beisein einer/eines solchen abgegeben.

Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Beeinträchtigung, Fahruntüchtigkeit, Suchtgift, Benzoylecgonin, Klinische Untersuchung, Blutuntersuchung, Nachtragsgutachten, Aufhebung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.049.5514.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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