Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.09.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §3 Abs3Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005), ergibt sich aus § 33 EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005), ergibt sich aus Paragraph 33, EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Vergütungsanträge, COVID-Epidemie, Maßnahmen, Wirkungsbereich, Bezirksverwaltungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.109.020.9797.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023