RS Lvwg 2023/9/4 VGW-109/020/9797/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VwGVG §3 Abs3
EpidemieG §33
EpidemieG §32

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005), ergibt sich aus § 33 EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005), ergibt sich aus Paragraph 33, EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes.

Schlagworte

Verfahrensrecht, Vergütungsanträge, COVID-Epidemie, Maßnahmen, Wirkungsbereich, Bezirksverwaltungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.109.020.9797.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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