Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §3 Abs3Rechtssatz
Der „Auffangtatbestand“ des § 3 Abs. 3 VwGVG kommt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nur zur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 des § 3 VwGVG bestimmen lässt.Der „Auffangtatbestand“ des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG kommt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nur zur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 des Paragraph 3, VwGVG bestimmen lässt.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Vergütungsanträge, COVID-Epidemie, Maßnahmen, Wirkungsbereich, Bezirksverwaltungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.109.020.9797.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023