RS Lvwg 2023/9/6 VGW-102/067/4439/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SPG §40 Abs1
SPG §40 Abs4
SPG §88 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Der bloße Verdacht über das Vorliegen sicherheitsgefährdender oder fluchtbegünstigender Gegenstände rechtfertigt nicht eine Anordnung zur vollständigen Entkleidung des Körpers auf Grundlage des § 40 Abs. 1 und 4 SPG. Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall eine konkrete (Gefährlichkeits-)Prognose angestellt werden, ob bzw. dass die betreffende Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände befestigt hat. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Person sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände bei sich am Körper befestigt hat, um so unverhältnismäßiger wird die mit einer Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung.Der bloße Verdacht über das Vorliegen sicherheitsgefährdender oder fluchtbegünstigender Gegenstände rechtfertigt nicht eine Anordnung zur vollständigen Entkleidung des Körpers auf Grundlage des Paragraph 40, Absatz eins und 4 SPG. Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall eine konkrete (Gefährlichkeits-)Prognose angestellt werden, ob bzw. dass die betreffende Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände befestigt hat. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Person sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände bei sich am Körper befestigt hat, um so unverhältnismäßiger wird die mit einer Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Durchsuchung von Menschen, Personendurchsuchung, Entkleiden, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.4439.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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