Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2023Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §40 Abs1Rechtssatz
Der bloße Verdacht über das Vorliegen sicherheitsgefährdender oder fluchtbegünstigender Gegenstände rechtfertigt nicht eine Anordnung zur vollständigen Entkleidung des Körpers auf Grundlage des § 40 Abs. 1 und 4 SPG. Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall eine konkrete (Gefährlichkeits-)Prognose angestellt werden, ob bzw. dass die betreffende Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände befestigt hat. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Person sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände bei sich am Körper befestigt hat, um so unverhältnismäßiger wird die mit einer Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung.Der bloße Verdacht über das Vorliegen sicherheitsgefährdender oder fluchtbegünstigender Gegenstände rechtfertigt nicht eine Anordnung zur vollständigen Entkleidung des Körpers auf Grundlage des Paragraph 40, Absatz eins und 4 SPG. Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall eine konkrete (Gefährlichkeits-)Prognose angestellt werden, ob bzw. dass die betreffende Person unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände befestigt hat. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Person sicherheitsgefährdende oder fluchtbegründende Gegenstände bei sich am Körper befestigt hat, um so unverhältnismäßiger wird die mit einer Personendurchsuchung einhergehende Entkleidung.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Durchsuchung von Menschen, Personendurchsuchung, Entkleiden, Interessenabwägung, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.4439.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023