Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Aus § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbeständen des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, verweisend auf VwGH 12.12.1986, 86/18/0176; siehe auch VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).Aus Paragraph 4, Absatz 2, KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbeständen des Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, verweisend auf VwGH 12.12.1986, 86/18/0176; siehe auch VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Kraftfahrzeug, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Inbetriebnahme, Mängel, Wahrnehmung, Zumutbarkeit, Verkehrssicherheit, Gefährdung, Rauch, Tatvorwurf, KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.100.8268.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023