Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.09.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Bei Nichteinhaltung der in den § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG festgelegten Anforderungen - welche gemäß § 10a Abs. 8 TNRSG auch für neuartige Tabakerzeugnisse gelten - ist gemäß § 10a Abs. 5 TNRSG die Zulassung nicht zu erteilen. Damit wird in § 10a TNRSG eine Mitwirkungspflicht für das verwaltungsbehördliche Verfahren geschaffen, welche über die allgemeinen Mitwirkungspflichten einer Verfahrenspartei hinausgeht (vgl. allgemein zur Mitwirkungspflicht VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093). Das Gesetz knüpft an die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Zulassungsverfahren ausdrücklich die Rechtsfolge, dass die Zulassung nicht zu erteilen ist. Es handelt sich daher bei der Einhaltung der auferlegten Mitwirkungspflichten um materielle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung, nicht aber um Formalvoraussetzungen, denen mittels eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu begegnen wäre (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).Bei Nichteinhaltung der in den Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3 TNRSG festgelegten Anforderungen - welche gemäß Paragraph 10 a, Absatz 8, TNRSG auch für neuartige Tabakerzeugnisse gelten - ist gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, TNRSG die Zulassung nicht zu erteilen. Damit wird in Paragraph 10 a, TNRSG eine Mitwirkungspflicht für das verwaltungsbehördliche Verfahren geschaffen, welche über die allgemeinen Mitwirkungspflichten einer Verfahrenspartei hinausgeht vergleiche allgemein zur Mitwirkungspflicht VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093). Das Gesetz knüpft an die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Zulassungsverfahren ausdrücklich die Rechtsfolge, dass die Zulassung nicht zu erteilen ist. Es handelt sich daher bei der Einhaltung der auferlegten Mitwirkungspflichten um materielle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung, nicht aber um Formalvoraussetzungen, denen mittels eines Verbesserungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu begegnen wäre vergleiche zu dieser Unterscheidung allgemein VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).
Schlagworte
Bescheid, mehrmalige Zustellung, Zulassung, neuartiger Tabakerzeugnisse, Rauchtabakerzeugnisse, rauchlose Tabakerzeugnisse, Legaldefinition, Verbrennungsprozess, Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht, materielle Voraussetzung, Rechtsfolge, Nichterteilung, notwendige und erforderliche Informationen, Tests, Vorlage zusätzlicher Informationen, Ermessen, Ermessensspielraum, Grenzen, Tabakproduktrichtlinie, Erwägungsgründe, Auslegung, Erhebung, Inhaltsstoffe, Emissionen, Mindestinhalte, Richtlinien, behördlicher Auftrag, Nichterfüllung, Versagungsgrund, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.3293.2023Zuletzt aktualisiert am
10.03.2024