Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei hat am 25. Jänner 2023 gegen den am 29. Dezember 2022 zugestellten Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerdeerhebung hat sie ihr Beschwerderecht konsumiert (VwGH 21.1.2005, 2004/09/0160). Ist die am 13. Februar 2023 aus anwaltlicher Vorsicht erhobene (weitere) Beschwerde als eine solche gegen den am 29. Dezember 2022 zugestellten Bescheid zu deuten, ist diese Beschwerde wegen Konsumation des Beschwerderechts und zudem wegen Verspätung zurückzuweisen. Ist diese Beschwerde als eine solche gegen die am 17. Jänner 2023 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheids zu deuten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil sie sich gegen eine rechtlich nicht selbständig existente Erledigung richtet. In jedem Fall ist diese Beschwerde beschlussmäßig als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheid, mehrmalige Zustellung, Zulassung, neuartiger Tabakerzeugnisse, Rauchtabakerzeugnisse, rauchlose Tabakerzeugnisse, Legaldefinition, Verbrennungsprozess, Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht, materielle Voraussetzung, Rechtsfolge, Nichterteilung, notwendige und erforderliche Informationen, Tests, Vorlage zusätzlicher Informationen, Ermessen, Ermessensspielraum, Grenzen, Tabakproduktrichtlinie, Erwägungsgründe, Auslegung, Erhebung, Inhaltsstoffe, Emissionen, Mindestinhalte, Richtlinien, behördlicher Auftrag, Nichterfüllung, Versagungsgrund, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.3293.2023Zuletzt aktualisiert am
10.03.2024