Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 müssen Generalunternehmer bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung über eine eigene Befugnis verfügen, mit der sie einen wichtigen Teil des Auftrags selbst abdecken, und diesen auch selbst ausführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so liegen ein Befugnismangel sowie eine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 müssen Generalunternehmer bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung über eine eigene Befugnis verfügen, mit der sie einen wichtigen Teil des Auftrags selbst abdecken, und diesen auch selbst ausführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so liegen ein Befugnismangel sowie eine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.
Wird durch bestandsfeste Festlegungen nicht ermöglicht, dass neben der für die Abgabe der Letztangebote zugelassenen Bietergemeinschaft auch eine an dieser Bietergemeinschaft beteiligte Einzelunternehmerin ein Letztangebot neben der Bietergemeinschaft abgeben darf, so liegt die Abgabe eines Letztangebots durch eine für das Vergabeverfahren nicht zugelassenen Bieterin vor.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag auf Nichterklärung, Zuschlagsempfängerin, Festlegungen, Befugnis, Befugnismangel, Bietergemeinschaft, Zusammensetzung, UmgestaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.9124.2023Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023