RS Lvwg 2023/10/16 VGW-123/077/9124/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §114 Abs2
BVergG 2018 §114 Abs6
GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §31 Abs1 Z9

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 müssen Generalunternehmer bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung über eine eigene Befugnis verfügen, mit der sie einen wichtigen Teil des Auftrags selbst abdecken, und diesen auch selbst ausführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so liegen ein Befugnismangel sowie eine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 müssen Generalunternehmer bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung über eine eigene Befugnis verfügen, mit der sie einen wichtigen Teil des Auftrags selbst abdecken, und diesen auch selbst ausführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so liegen ein Befugnismangel sowie eine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.

Wird durch bestandsfeste Festlegungen nicht ermöglicht, dass neben der für die Abgabe der Letztangebote zugelassenen Bietergemeinschaft auch eine an dieser Bietergemeinschaft beteiligte Einzelunternehmerin ein Letztangebot neben der Bietergemeinschaft abgeben darf, so liegt die Abgabe eines Letztangebots durch eine für das Vergabeverfahren nicht zugelassenen Bieterin vor.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag auf Nichterklärung, Zuschlagsempfängerin, Festlegungen, Befugnis, Befugnismangel, Bietergemeinschaft, Zusammensetzung, Umgestaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.9124.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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