Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4Anmerkung
VwGH v. 22.2.2024, Ro 2024/02/0001; AufhebungRechtssatz
Für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO ist maßgeblich, ob im Zeitraum, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz gelegen ist.Für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO ist maßgeblich, ob im Zeitraum, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz gelegen ist.
Schlagworte
Ausnahmebewilligung, Kurzparkzone, Saisonpickerl, Erholungsgebiet, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, unsachliche Differenzierung, Gartensaison, Mittelpunkt des Lebensinteresses, erhebliches persönliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.092.10108.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024