TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/17 VGW-101/V/092/10108/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §43 Abs2a Z1
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Anmerkung

VwGH v. 22.2.2024, Ro 2024/02/0001; Aufhebung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Wiener Berufungssenats vom 6.6.2023, ...,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung von der flächendeckend im 23. Wiener Gemeindebezirk kundgemachten Kurzparkzone (mit Ausnahme der Hauptstraßen B) bezüglich des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen MD-... für die Zeiten der Gartensaison bis 31.10.2023 und von 1.3.2024 bis 31.7.2024 („Saisonpickerl“) erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung von der flächendeckend im 23. Wiener Gemeindebezirk kundgemachten Kurzparkzone (mit Ausnahme der Hauptstraßen B) bezüglich des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen MD-... für die Zeiten der Gartensaison bis 31.10.2023 und von 1.3.2024 bis 31.7.2024 („Saisonpickerl“) erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 4.8.2022 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewohnerin eines als „Erholungsgebiet C.“ gewidmeten Gebietes persönlich beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung eines „Saisonpickerls“, somit einer Ausnahmebewilligung von der im … Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für die Gartensaison (März bis Oktober) beginnend mit 4.8.2022 für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug.

Mit Bescheid vom 4.8.2022 wies der belangte Magistrat den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Wien nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid – soweit er nicht Hauptstraßen B betrifft – Berufung, wies darin im Wesentlichen darauf hin, es sei sachlich nicht rechtfertigbar, dass sie nur deshalb an ihrem in einem Erholungsgebiet gelegenen Nebenwohnsitz kein „Saisonpickel“ für ihr Kraftfahrzeug erhalte, weil sie in Wien über keinen Hauptwohnsitz verfüge.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2023 brachte die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde ein.

Mit Bescheid vom 6.6.2023 wies der belangte Berufungssenat die Berufung, soweit sie sich auf Straßen ohne überörtliche Bedeutung bezieht, als unbegründet ab, und stellte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.Mit Bescheid vom 6.6.2023 wies der belangte Berufungssenat die Berufung, soweit sie sich auf Straßen ohne überörtliche Bedeutung bezieht, als unbegründet ab, und stellte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.

Mit Schriftsatzsatz vom 13.7.2023 zog die Beschwerdeführerin den Berufungsbescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde mit dem Antrag, das beantragte „Saisonpickel“ zu erteilen.

Mit Note vom 20.11.2023 legte der belangte Berufungssenat die Beschwerde mit dem Hinweis dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dass der Verwaltungsakt elektronisch freigeschaltet sei.

Mit Schreiben vom 21.8.2023 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht den belangten Berufungssenat um Übermittlung der Niederschrift, in der die Beschlussfassung, die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, dokumentiert ist. Diesem Ersuchen kam der belangte Berufungssenat mit Note vom 26.9.2023 nach.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin, sie ist 1941 geboren, hat ihren Hauptwohnsitz in D., E.-straße. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Nebenwohnsitz in Wien, KLG F., Parzelle ...; dieses Grundstück trägt die Flächenwidmung „Erholungsgebiet C.“ und ist in einer Kurzparkzone gelegen.

Die Beschwerdeführerin verbringt die „Gartensaison“ (März bis Oktober) auf ihrem Nebenwohnsitz, auf dem sich ein Badehaus befindet; für diese Zeit liegt dort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen MD-...; sie hat in der „Gartensaison“ ein erhebliches persönliches Interesse, in der Nähe ihres Nebenwohnsitzes zu parken.

2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ den Mittelpunkt ihre Lebensinteressen bei ihrem Grundstück am F. hat, basiert auf ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren; es ist drüber hinaus gerichtsnotorisch, dass Eigentümer derartiger „Seeparzellen“ regelmäßig die „Gartensaison“ dort verbringen und damit dorthin auch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen verlegen; davon geht übrigens auch der Magistrat der Stadt Wien aus, dürfte er ja sonst „Saisonpickerl“ gar nicht erteilen, weil jede Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO ja zur Voraussetzung hat, dass am Wohnsitz, der in einer Gebietsverordnung nach § 43 Abs. 2a Z 1 StVO liegt, für deren örtlicher Geltungsbereich eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Das erhebliche persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, in der Nähe des Nebenwohnsitzes zu parken, ergibt sich bereits schlicht aus ihrem Alter.2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ den Mittelpunkt ihre Lebensinteressen bei ihrem Grundstück am F. hat, basiert auf ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren; es ist drüber hinaus gerichtsnotorisch, dass Eigentümer derartiger „Seeparzellen“ regelmäßig die „Gartensaison“ dort verbringen und damit dorthin auch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen verlegen; davon geht übrigens auch der Magistrat der Stadt Wien aus, dürfte er ja sonst „Saisonpickerl“ gar nicht erteilen, weil jede Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO ja zur Voraussetzung hat, dass am Wohnsitz, der in einer Gebietsverordnung nach Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO liegt, für deren örtlicher Geltungsbereich eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Das erhebliche persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, in der Nähe des Nebenwohnsitzes zu parken, ergibt sich bereits schlicht aus ihrem Alter.

3.1. Die Parzelle ..., KLG F., Wien, ist von der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Liesing), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/2021, zuletzt geändert Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/2023, erfasst. Von dieser auf § 43 Abs. 2a Z 1 StVO gestützten Kurzparkzonenverordnung kann nach § 45 Abs. 4 StVO eine Ausnahme bewilligt werden, wenn der Antragsteller unter anderen in diesem Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Da die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ diese Voraussetzungen erfüllt, zudem Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges ist und ein persönliches Interesse hat, in der Nähe ihres Wohnsitzes zu parken, ist die beantragte Bewilligung spruchgemäß (für den Zeitraum, der von dem im Antrag angegebenen noch verbleibt) zu erteilen.3.1. Die Parzelle ..., KLG F., Wien, ist von der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Liesing), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49 aus 2021,, zuletzt geändert Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36 aus 2023,, erfasst. Von dieser auf Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO gestützten Kurzparkzonenverordnung kann nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO eine Ausnahme bewilligt werden, wenn der Antragsteller unter anderen in diesem Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Da die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ diese Voraussetzungen erfüllt, zudem Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges ist und ein persönliches Interesse hat, in der Nähe ihres Wohnsitzes zu parken, ist die beantragte Bewilligung spruchgemäß (für den Zeitraum, der von dem im Antrag angegebenen noch verbleibt) zu erteilen.

3.2. § 45 Abs. 4 StVO stellt entgegen der Auffassung des belangten Berufungssenats nicht darauf ab, ob der Wohnsitz, der Anlass für die Ausnahmebewilligung ist, der Hauptwohnsitz ist oder nicht; der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht gewählt und damit ihm auch keine Tatbestandswirkung in bezug auf § 45 Abs. 4 StVO zugemessen. Maßgeblich ist nach der Gesetzesformulierung vielmehr, ob im Zeitraum, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz gelegen ist. Dies kann, muss aber nicht der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass gemäß der Definition des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1971 beim Hauptwohnsitz darauf abzustellen ist, ob sich jemand am Wohnsitz mit der Absicht niederlässt, ihn „zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ zu machen. Die „Lebensbeziehungen“ sind jedoch, wie aus der Definition des § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1971 erhellt, viel umfassender als die nach § 45 Abs. 4 StVO geforderten „Lebensinteressen“. Unter „Lebensinteressen“ ist schlicht das Interesse zu verstehen, (für einen entsprechenden Zeitraum) an diesem Wohnsitz zu leben; was gerade – wie auch festgestellt – bei Seeparzellen in der „Gartensaison“ der Fall ist.3.2. Paragraph 45, Absatz 4, StVO stellt entgegen der Auffassung des belangten Berufungssenats nicht darauf ab, ob der Wohnsitz, der Anlass für die Ausnahmebewilligung ist, der Hauptwohnsitz ist oder nicht; der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht gewählt und damit ihm auch keine Tatbestandswirkung in bezug auf Paragraph 45, Absatz 4, StVO zugemessen. Maßgeblich ist nach der Gesetzesformulierung vielmehr, ob im Zeitraum, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz gelegen ist. Dies kann, muss aber nicht der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass gemäß der Definition des Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1971 beim Hauptwohnsitz darauf abzustellen ist, ob sich jemand am Wohnsitz mit der Absicht niederlässt, ihn „zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ zu machen. Die „Lebensbeziehungen“ sind jedoch, wie aus der Definition des Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz 1971 erhellt, viel umfassender als die nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO geforderten „Lebensinteressen“. Unter „Lebensinteressen“ ist schlicht das Interesse zu verstehen, (für einen entsprechenden Zeitraum) an diesem Wohnsitz zu leben; was gerade – wie auch festgestellt – bei Seeparzellen in der „Gartensaison“ der Fall ist.

Soweit der Magistrat der Stadt Wien im Internet (www.wien.gv.at/mba/ahs-info/ parkpickerl-kleingaerten.html) als Voraussetzung für das „Saisonpickel“ („Parkpickerl – Sonderregelung für Bewohner*innen von Kleingärten“) einen Hauptwohnsitz in Wien (nicht in jenem Wiener Gemeindebezirk, in dem der Kleingarten liegt) fordert, ist dies für das erkennende Verwaltungsgericht unbeachtlich: zunächst findet sich für diese Vorgabe keine Grundlage im Gesetz; viel entscheidender ist jedoch, dass damit all jene Antragsteller aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden, die gerade – wie die Beschwerdeführerin – in Wien nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Hauptwohnsitz in einem anderen Wiener Gemeindebezirk als jenen, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, hat keinen Einfluss auf das Bedürfnis, in der Nähe eines Wohnsitzes in einer Kleingartensiedlung, in dem in der „Gartensaison“ der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, mit dem Kraftfahrzeug zu parken. Damit benachteiligt der Magistrat der Stadt Wien Bewilligungswerber ohne Hauptwohnsitz im Wien aus unsachlichen Gründen; darin ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten zu erblicken (vgl. etwa VfGH 19.9.2022, E 3845/2021; VfSlg 19.251/2010; 12.241/1989).Soweit der Magistrat der Stadt Wien im Internet (www.wien.gv.at/mba/ahs-info/ parkpickerl-kleingaerten.html) als Voraussetzung für das „Saisonpickel“ („Parkpickerl – Sonderregelung für Bewohner*innen von Kleingärten“) einen Hauptwohnsitz in Wien (nicht in jenem Wiener Gemeindebezirk, in dem der Kleingarten liegt) fordert, ist dies für das erkennende Verwaltungsgericht unbeachtlich: zunächst findet sich für diese Vorgabe keine Grundlage im Gesetz; viel entscheidender ist jedoch, dass damit all jene Antragsteller aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden, die gerade – wie die Beschwerdeführerin – in Wien nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Hauptwohnsitz in einem anderen Wiener Gemeindebezirk als jenen, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, hat keinen Einfluss auf das Bedürfnis, in der Nähe eines Wohnsitzes in einer Kleingartensiedlung, in dem in der „Gartensaison“ der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, mit dem Kraftfahrzeug zu parken. Damit benachteiligt der Magistrat der Stadt Wien Bewilligungswerber ohne Hauptwohnsitz im Wien aus unsachlichen Gründen; darin ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten zu erblicken vergleiche etwa VfGH 19.9.2022, E 3845 aus 2021,; VfSlg 19.251 aus 2010,; 12.241 aus 1989,).

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

3.4. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof das Verhältnis vom Erfordernis des Mittelpunktes der Lebensinteressen und eines (weiteren) Hauptwohnsitzes in Wien für eine temporäre Ausnahmebewilligung von in einer Gebietsverordnung angegebenen Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 4 StVO in bezug auf Wohnsitze in Kleingartensiedlungen noch nicht restlos geklärt.3.4. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof das Verhältnis vom Erfordernis des Mittelpunktes der Lebensinteressen und eines (weiteren) Hauptwohnsitzes in Wien für eine temporäre Ausnahmebewilligung von in einer Gebietsverordnung angegebenen Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO in bezug auf Wohnsitze in Kleingartensiedlungen noch nicht restlos geklärt.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung, Kurzparkzone, Saisonpickerl, Erholungsgebiet, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, unsachliche Differenzierung, Gartensaison, Mittelpunkt des Lebensinteresses, erhebliches persönliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.092.10108.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten