Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2023Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3Rechtssatz
Dass der Überlassungsbegriff des AÜG zwingend einen physischen Ortswechsel des Arbeitsnehmers bzw eine physische Verlagerung des Arbeitsortes verlangt, ist weder dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften des AÜG noch deren Telos zu entnehmen.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung; Überlassungsbegriff; physischer Ortswechsel; teleologische Interpretation; StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.041.046.9698.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024