Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §141 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 BVergG 2018 hat der Unternehmer „konkrete“ Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Die allgemeine Bereitschaft, unter den im Verfahren vorgebrachten Bedingungen Schadenersatz zu leisten, wird der Anforderung einer konkreten Maßnahme im Sinne des § 83 Abs. 2 leg. cit. nicht gerecht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, BVergG 2018 hat der Unternehmer „konkrete“ Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Die allgemeine Bereitschaft, unter den im Verfahren vorgebrachten Bedingungen Schadenersatz zu leisten, wird der Anforderung einer konkreten Maßnahme im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, leg. cit. nicht gerecht.
Schlagworte
Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, BeurteilungsspielraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023