RS Lvwg 2023/10/18 VGW-123/077/8425/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §127 Abs1 Z2
BVergG 2018 §98 Abs3
BVergG 2018 §83
BVergG 2018 §78 Abs1 Z4
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaa

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 BVergG 2018 hat der Unternehmer „konkrete“ Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Die allgemeine Bereitschaft, unter den im Verfahren vorgebrachten Bedingungen Schadenersatz zu leisten, wird der Anforderung einer konkreten Maßnahme im Sinne des § 83 Abs. 2 leg. cit. nicht gerecht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, BVergG 2018 hat der Unternehmer „konkrete“ Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Die allgemeine Bereitschaft, unter den im Verfahren vorgebrachten Bedingungen Schadenersatz zu leisten, wird der Anforderung einer konkreten Maßnahme im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, leg. cit. nicht gerecht.

Schlagworte

Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, Beurteilungsspielraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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