RS Lvwg 2023/10/18 VGW-123/077/8425/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §127 Abs1 Z2
BVergG 2018 §98 Abs3
BVergG 2018 §83
BVergG 2018 §78 Abs1 Z4
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaa

Rechtssatz

Zu § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 geht der Senat davon aus, dass eine Zusammenarbeit mit der WKStA und den Kartellbehörden für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern auch eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erfolgen muss. Dies bezieht sich auch auf die Zusammenarbeit hinsichtlich der Schadensumstände.Zu Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 geht der Senat davon aus, dass eine Zusammenarbeit mit der WKStA und den Kartellbehörden für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern auch eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erfolgen muss. Dies bezieht sich auch auf die Zusammenarbeit hinsichtlich der Schadensumstände.

Schlagworte

Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, Beurteilungsspielraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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