Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §141 Abs1 Z2Rechtssatz
Zu § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 geht der Senat davon aus, dass eine Zusammenarbeit mit der WKStA und den Kartellbehörden für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern auch eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erfolgen muss. Dies bezieht sich auch auf die Zusammenarbeit hinsichtlich der Schadensumstände.Zu Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 geht der Senat davon aus, dass eine Zusammenarbeit mit der WKStA und den Kartellbehörden für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern auch eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erfolgen muss. Dies bezieht sich auch auf die Zusammenarbeit hinsichtlich der Schadensumstände.
Schlagworte
Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, BeurteilungsspielraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023