Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §141 Abs1 Z2Rechtssatz
Die ausreichende Erfüllung der Anforderungen des § 83 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 muss insoweit in Zusammenhang mit der ausreichenden Erfüllung der Anforderungen des § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 gesehen werden, als sogar eine Anerkennung des Schadens dem Grunde nach ins Leere läuft, wenn die aktive Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin, die erforderlich ist, um den Schaden und seine Höhe feststellen zu können, verweigert wird. Für die einer ausreichenden Erfüllung der Anforderungen der Z 1 zu Grunde liegende Zusammenarbeit für die Feststellung und Bezifferung des Schadens ist es erforderlich, dass die Subunternehmerin aktiv der Auftraggeberin gegenüber herausarbeitet und offenlegt, welche Aufträge betroffen sind und inwieweit Schäden entstanden sind.Die ausreichende Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 muss insoweit in Zusammenhang mit der ausreichenden Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 gesehen werden, als sogar eine Anerkennung des Schadens dem Grunde nach ins Leere läuft, wenn die aktive Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin, die erforderlich ist, um den Schaden und seine Höhe feststellen zu können, verweigert wird. Für die einer ausreichenden Erfüllung der Anforderungen der Ziffer eins, zu Grunde liegende Zusammenarbeit für die Feststellung und Bezifferung des Schadens ist es erforderlich, dass die Subunternehmerin aktiv der Auftraggeberin gegenüber herausarbeitet und offenlegt, welche Aufträge betroffen sind und inwieweit Schäden entstanden sind.
Schlagworte
Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, BeurteilungsspielraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023