RS Lvwg 2023/10/18 VGW-123/077/8425/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §127 Abs1 Z2
BVergG 2018 §98 Abs3
BVergG 2018 §83
BVergG 2018 §78 Abs1 Z4
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaa

Rechtssatz

Die ausreichende Erfüllung der Anforderungen des § 83 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 muss insoweit in Zusammenhang mit der ausreichenden Erfüllung der Anforderungen des § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 gesehen werden, als sogar eine Anerkennung des Schadens dem Grunde nach ins Leere läuft, wenn die aktive Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin, die erforderlich ist, um den Schaden und seine Höhe feststellen zu können, verweigert wird. Für die einer ausreichenden Erfüllung der Anforderungen der Z 1 zu Grunde liegende Zusammenarbeit für die Feststellung und Bezifferung des Schadens ist es erforderlich, dass die Subunternehmerin aktiv der Auftraggeberin gegenüber herausarbeitet und offenlegt, welche Aufträge betroffen sind und inwieweit Schäden entstanden sind.Die ausreichende Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 muss insoweit in Zusammenhang mit der ausreichenden Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 gesehen werden, als sogar eine Anerkennung des Schadens dem Grunde nach ins Leere läuft, wenn die aktive Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin, die erforderlich ist, um den Schaden und seine Höhe feststellen zu können, verweigert wird. Für die einer ausreichenden Erfüllung der Anforderungen der Ziffer eins, zu Grunde liegende Zusammenarbeit für die Feststellung und Bezifferung des Schadens ist es erforderlich, dass die Subunternehmerin aktiv der Auftraggeberin gegenüber herausarbeitet und offenlegt, welche Aufträge betroffen sind und inwieweit Schäden entstanden sind.

Schlagworte

Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, Beurteilungsspielraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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