RS Lvwg 2023/10/18 VGW-123/077/8425/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §127 Abs1 Z2
BVergG 2018 §98 Abs3
BVergG 2018 §83
BVergG 2018 §78 Abs1 Z4
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitaa

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVergG 2018 kommt es hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auf die Wahrnehmung des öffentlichen Auftraggebers an, die dem Unternehmer im Fall des Ausschlusses samt Darlegung des relevanten Zeitpunktes offenzulegen ist, sowie darauf, dass als hinreichender Grund für einen Ausschluss gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 jedenfalls eine Verurteilung nach § 168b StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren) in Betracht kommt und es der Einschätzung des Auftraggebers obliegt, ob die ihm zur Verfügung stehenden Informationen hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür darstellen, dass ein wettbewerbsverzerrendes Verhalten vorliegt.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVergG 2018 kommt es hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. auf die Wahrnehmung des öffentlichen Auftraggebers an, die dem Unternehmer im Fall des Ausschlusses samt Darlegung des relevanten Zeitpunktes offenzulegen ist, sowie darauf, dass als hinreichender Grund für einen Ausschluss gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 jedenfalls eine Verurteilung nach Paragraph 168 b, StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren) in Betracht kommt und es der Einschätzung des Auftraggebers obliegt, ob die ihm zur Verfügung stehenden Informationen hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür darstellen, dass ein wettbewerbsverzerrendes Verhalten vorliegt.

Schlagworte

Nichtigerklärungsantrag, Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, Oberschwellenbereich, Los, Subunternehmerin, Ausschlussgrund, kartellrechtswidrige Absprachen, Fristenlauf, Anerkenntnis, Selbstreinigungsmaßnahmen, Glaubhaftmachung, Zuverlässigkeit, Ausgleichszahlung, Sachverhaltsaufklärung, Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Schadensumstände, Offenlegung, Beurteilungsspielraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.8425.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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