Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs2Rechtssatz
Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass Wegweisungen wie auch Betretungsverbote eine Sicherungsmaßnahme darstellen, welche zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sei, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden könne. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden.
Schlagworte
Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Betretungs- und Annäherungsverbot, vorläufiges Waffenverbot, Sicherungsmaßnahme, gefährlicher Angriff, tatsachengestützte Gefährdungsprognose, Wahrung des rechtlichen Gehörs, RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.9929.2023Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024