RS Lvwg 2023/10/31 VGW-102/100/8602/2023, VGW-102/100/8689/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
10/10 Grundrechte

Norm

VersammlungsG 1953 §1
VersammlungsG 1953 §2
VersammlungsG 1953 §13
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VStG §54b
VStG §39a
VStG §36 Abs1
VStG §35 Z3
VStG §34b
VStG §29a
PersFrSchG Art1, Art2 und Art4
  1. VStG § 39a heute
  2. VStG § 39a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. VStG § 34b heute
  2. VStG § 34b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine auf § 35 Z 3 VStG gestützte Festnahme setzt voraus, dass das einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer sich einer Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersG zu Schulden kommen ließ (zB VfSlg. 11.930/1988). Darüber hinaus ist eine auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführte Festnahme nur dann rechtskonform, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der ihm angelasteten und vertretbar als strafbar qualifizierten Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr).Eine auf Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gestützte Festnahme setzt voraus, dass das einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer sich einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 19, VersG zu Schulden kommen ließ (zB VfSlg. 11.930 aus 1988,). Darüber hinaus ist eine auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführte Festnahme nur dann rechtskonform, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der ihm angelasteten und vertretbar als strafbar qualifizierten Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr).

Der Festnahmegrund nach § 35 Z 3 VStG setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss sich unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden. Erst dann, wenn der Beschuldigte dieser Abmahnung nicht Folge geleistet hat, ist dessen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt (zB VfSlg. 10.376/1985, 11.426/1987; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Die Abmahnung muss dem Betroffenen als solche bewusst werden und muss grundsätzlich unmittelbar und individuell erfolgen (VfSlg. 10.376/1985, 10.955/1986). Nur in besonders gelagerten Situationen ist eine generelle Abmahnung mehrerer Personen ausreichend (zB VfSlg. 10.848/1986; siehe hiezu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1104). Der Festnahmegrund nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss sich unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden. Erst dann, wenn der Beschuldigte dieser Abmahnung nicht Folge geleistet hat, ist dessen Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt (zB VfSlg. 10.376 aus 1985,, 11.426 aus 1987,; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Die Abmahnung muss dem Betroffenen als solche bewusst werden und muss grundsätzlich unmittelbar und individuell erfolgen (VfSlg. 10.376 aus 1985,, 10.955 aus 1986,). Nur in besonders gelagerten Situationen ist eine generelle Abmahnung mehrerer Personen ausreichend (zB VfSlg. 10.848 aus 1986,; siehe hiezu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1104).

Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr nachfolgenden Rechtsaktes geltend gemacht werden (zB VwGH 16.4.1997, 96/03/0368; 25.6.2013, 2010/09/0121). Die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr nachfolgenden Rechtsaktes geltend gemacht werden (zB VwGH 16.4.1997, 96/03/0368; 25.6.2013, 2010/09/0121).

Voraussetzung für eine Delegierung des Strafvollzuges nach § 29a VStG ist es, dass dadurch der Strafvollzug wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung (Beurteilung ex ante) im Zeitpunkt der Übertragung zu beurteilen.Voraussetzung für eine Delegierung des Strafvollzuges nach Paragraph 29 a, VStG ist es, dass dadurch der Strafvollzug wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung (Beurteilung ex ante) im Zeitpunkt der Übertragung zu beurteilen.

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe gemäß § 54b VStG liegt keineswegs im Belieben der Vollstreckungsbehörde. Vielmehr hat die Behörde, bevor sie die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, entweder ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber Erhebungen durchzuführen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei (zB VfSlg. 10.418/1985; 12.255/1990).Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe gemäß Paragraph 54 b, VStG liegt keineswegs im Belieben der Vollstreckungsbehörde. Vielmehr hat die Behörde, bevor sie die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, entweder ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber Erhebungen durchzuführen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei (zB VfSlg. 10.418 aus 1985,; 12.255 aus 1990,).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Versammlung, Protestaktion, Straßenblockade, Auflösung, Rechtswidrigkeit, Festnahme, Abmahnung, Verbringung, Aufrechterhaltung der Festnahme, Anhaltung, Strafvollzug, Übertragung, Delegierung, verfahrensrechtliche Anordnung, Hauptwohnsitz, Geldstrafe, Zahlungsfrist, Uneinbringlichkeit, Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.100.8602.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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