Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2023Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ZahnärzteG §72Rechtssatz
Der Anwendungsbereich der die Voraussetzungen der Berechtigung zur Ausübung der Prophylaxeassistenz enthaltenen Bestimmungen des ZÄG (§ 84 Abs. 2 und § 85) und damit auch die diese Bestimmungen durchführende ZASS-Ausbildungsverordnung, BGBl II 2013/283, ist teleologisch insoweit zu reduzieren, als von ihm Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht erfasst sind.Der Anwendungsbereich der die Voraussetzungen der Berechtigung zur Ausübung der Prophylaxeassistenz enthaltenen Bestimmungen des ZÄG (Paragraph 84, Absatz 2 und Paragraph 85,) und damit auch die diese Bestimmungen durchführende ZASS-Ausbildungsverordnung, BGBl römisch zwei 2013/283, ist teleologisch insoweit zu reduzieren, als von ihm Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht erfasst sind.
Schlagworte
teleologische Reduktion, Prophylaxeassistenz, Assistenzberuf, zahnärztliche Assistenten, Gesetzeslücke, systematische Interpretation, Gleichwertigkeit, AnerkennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.172.092.10618.2023Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024