Entscheidungsdatum
08.11.2023Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr. 1994 §15aAnmerkung
VfGH v. 28.2.2024, G 1743/23 ua.; AbweisungText
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Gerhard Kienast im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, betreffend Säumnis hinsichtlich des Antrags auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nach der Dienstordnung 1994 (DO 1994), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 B-VG den Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Gerhard Kienast im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwält:innen GmbH, betreffend Säumnis hinsichtlich des Antrags auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nach der Dienstordnung 1994 (DO 1994), an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und Artikel 89, Absatz 2, B-VG den
A n t r a g,
der Verfassungsgerichtshof möge
1. § 15a Abs. 7 letzter Satz Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 idF LGBl. für Wien 2021/11 (1. Dienstrechts-Novelle 2021), als verfassungswidrig aufheben;1. Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 in der Fassung LGBl. für Wien 2021/11 (1. Dienstrechts-Novelle 2021), als verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. § 15a Abs. 7 Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 idF LGBl. für Wien 2021/11 (1. Dienstrechts-Novelle 2021), zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; 2. Paragraph 15 a, Absatz 7, Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 in der Fassung LGBl. für Wien 2021/11 (1. Dienstrechts-Novelle 2021), zur Gänze als verfassungswidrig aufheben;
in eventu
3. § 15a Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 idF LGBl. für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts-Novelle 2021), zur Gänze als verfassungswidrig aufheben. 3. Paragraph 15 a, Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien 1994/56 in der Fassung LGBl. für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts-Novelle 2021), zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g:
I. Anlassfall:römisch eins. Anlassfall:
Die 1966 geborene A. B. (Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichts Wien, im Folgenden: beteiligte Partei) beantrage am 10.12.2015 als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehende Bedienstete (zuletzt eingereiht in Schema II, Verwendungsgruppe C) die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) ihres historischen Vorrückungsstichtags sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts. Sie ist – weil sie sich am 31.7.2015 und am 1.8.2015 im Dienststand befand – gemäß § 49l Abs. 1 Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) iVm § 49m Abs. 1 BO 1994 in das durch die 49. Novelle zur BO 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die 1966 geborene A. B. (Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichts Wien, im Folgenden: beteiligte Partei) beantrage am 10.12.2015 als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehende Bedienstete (zuletzt eingereiht in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe C) die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) ihres historischen Vorrückungsstichtags sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts. Sie ist – weil sie sich am 31.7.2015 und am 1.8.2015 im Dienststand befand – gemäß Paragraph 49 l, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) in Verbindung mit Paragraph 49 m, Absatz eins, BO 1994 in das durch die 49. Novelle zur BO 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.
Mit Bescheid vom 15.12.2015 wies der belangte Magistrat der Stadt Wien diesen Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß § 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994 als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 15.12.2015 wies der belangte Magistrat der Stadt Wien diesen Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994 als unzulässig zurück.
Mit Erkenntnis vom 22.11.2017, VGW-171/049/1405/2016-1, hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid vom 15.12.2015 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mit der Begründung auf, dass eine auf § 115o Abs. 1 DO 1994 und § 49n Abs. 4 BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nicht in Betracht komme.Mit Erkenntnis vom 22.11.2017, VGW-171/049/1405/2016-1, hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid vom 15.12.2015 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mit der Begründung auf, dass eine auf Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 21.8.2023 erhob die beteiligte Partei gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm § 8 VwGVG Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, weil nach Aufhebung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.11.2017 über den Antrag der beteiligten Partei vom 10.12.2015 noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde.Mit Schriftsatz vom 21.8.2023 erhob die beteiligte Partei gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, weil nach Aufhebung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.11.2017 über den Antrag der beteiligten Partei vom 10.12.2015 noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Mit Note vom 23.10.2023 legte der belangte Magistrat dem Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde der beteiligten Partei unter Anschluss des bezughabenden Aktes vor und wies darauf hin, dass gemäß § 15a Abs. 7 DO 1994 „die Entscheidungspflicht“ unterbrochen sei.Mit Note vom 23.10.2023 legte der belangte Magistrat dem Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde der beteiligten Partei unter Anschluss des bezughabenden Aktes vor und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 „die Entscheidungspflicht“ unterbrochen sei.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Der mit „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG“ überschriebene § 15a DO 1994, LGBl. für Wien 1994/56 idF LGBl. für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts-Novelle 2021), lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:Der mit „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG“ überschriebene Paragraph 15 a, DO 1994, LGBl. für Wien 1994/56 in der Fassung LGBl. für Wien 2021/69 (3. Dienstrechts-Novelle 2021), lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags:
1. Präjudizialität:
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist ein Antrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglichen) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist ein Antrag iSd Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglichen) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfGH 16.12.2021, G 390 aus 2020, ua, mwN).
Die beteiligte Partei ist als Beamtin der Verwendungsgruppe C gemäß § 49l BO 1994, weil sie sich am 31.7.2015 und am 1.8.2015 im Dienststand befand, in das durch die 49. Novelle zur BO 1994 neugeschaffene Besoldungssystem übergeleitet worden.Die beteiligte Partei ist als Beamtin der Verwendungsgruppe C gemäß Paragraph 49 l, BO 1994, weil sie sich am 31.7.2015 und am 1.8.2015 im Dienststand befand, in das durch die 49. Novelle zur BO 1994 neugeschaffene Besoldungssystem übergeleitet worden.
Für derartige Beamte sieht nun § 15a Abs. 1 DO 1994 die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen vor. Nach § 15a Abs. 7 DO 1994 wiederum sind die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 – das war der 13.12.2019 – anhängigen Verfahren, welche die Frage unter anderem der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 [§ 15a DO 1994] zu verbinden. Für derartige Beamte sieht nun Paragraph 15 a, Absatz eins, DO 1994 die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen vor. Nach Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 wiederum sind die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 – das war der 13.12.2019 – anhängigen Verfahren, welche die Frage unter anderem der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, mit den Verfahren gemäß Absatz eins bis Absatz 3, [§ 15a DO 1994] zu verbinden.
Mit der Säumnisbeschwerde macht die beteiligte Partei die Verletzung der in § 73 Abs. 1 AVG festgeschriebenen Entscheidungsfrist geltend. § 15a Abs. 7 letzter Satz DO 1994 ordnet nun an, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 [§ 15a DO 1994] unterbrochen ist.Mit der Säumnisbeschwerde macht die beteiligte Partei die Verletzung der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgeschriebenen Entscheidungsfrist geltend. Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 ordnet nun an, dass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Absatz 4, [§ 15a DO 1994] unterbrochen ist.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher zur Beurteilung, ob der belangte Magistrat der Stadt Wien hinsichtlich der Anträge der beteiligten Partei vom 10.12.2015 seine in § 73 Abs. 1 AVG festgelegte Entscheidungsfrist verletzt hat und damit säumig ist, § 15a Abs. 7 (letzter Satz) DO 1994 anzuwenden. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher zur Beurteilung, ob der belangte Magistrat der Stadt Wien hinsichtlich der Anträge der beteiligten Partei vom 10.12.2015 seine in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegte Entscheidungsfrist verletzt hat und damit säumig ist, Paragraph 15 a, Absatz 7, (letzter Satz) DO 1994 anzuwenden.
2. Anfechtungsgegenstand und -umfang:
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind – wie der VfGH sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat – notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der VfGH die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit, sollte der VfGH die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen, beseitigt werden kann (vgl. z.B. VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind – wie der VfGH sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat – notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der VfGH die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit, sollte der VfGH die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen, beseitigt werden kann vergleiche z.B. VfGH 16.12.2021, G 390 aus 2020, ua, mwN).
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die in § 15a Abs. 7 letzter Satz DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist betreffend den dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag der beteiligten Partei vom 10.12.2015 gegen Art. 13 EMRK iVm Art. 6 EMRK verstößt. Art. 6 EMRK (iVm § 13 EMRK) sieht ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen (effektiven) Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist (siehe dazu genauer unten Pkt. IV.). § 15 Abs. 7 letzter Satz DO 1994 beseitigt nun gänzlich den Rechtsschutz gegen Säumnis, sodass sich die Frage, ob der Säumnisschutz effektiv ist, gar nicht mehr stellen kann.Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die in Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist betreffend den dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag der beteiligten Partei vom 10.12.2015 gegen Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, EMRK verstößt. Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Paragraph 13, EMRK) sieht ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen (effektiven) Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist (siehe dazu genauer unten Pkt. römisch vier.). Paragraph 15, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 beseitigt nun gänzlich den Rechtsschutz gegen Säumnis, sodass sich die Frage, ob der Säumnisschutz effektiv ist, gar nicht mehr stellen kann.
Da allenfalls der erste Satz des § 15a Abs. 7 DO 1994 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem zweiten Satz dieses Absatzes steht, richtet sich der erste Eventualantrag des Verwaltungsgerichts Wien auf die Aufhebung des gesamten (aus den Sätzen eins und zwei bestehenden) Abs. 7 DO 1994. Mit dem zweiten Eventualantrag ficht das Verwaltungsgericht den gesamten § 15a DO 1994 für den Fall an, dass die Regelungen dieses gesamten Paragraphen in untrennbarem Zusammenhang stehen.Da allenfalls der erste Satz des Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem zweiten Satz dieses Absatzes steht, richtet sich der erste Eventualantrag des Verwaltungsgerichts Wien auf die Aufhebung des gesamten (aus den Sätzen eins und zwei bestehenden) Absatz 7, DO 1994. Mit dem zweiten Eventualantrag ficht das Verwaltungsgericht den gesamten Paragraph 15 a, DO 1994 für den Fall an, dass die Regelungen dieses gesamten Paragraphen in untrennbarem Zusammenhang stehen.
3. Auswirkungen der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache:
Sollte der VfGH antragsgemäß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen des § 15a Abs. 7 DO 1994 aufheben, läge wohl Säumnis hinsichtlich des Antrags der beteiligten Partei vom 10.12.2015 vor und wäre die Säumnisbeschwerde daher nicht (mangels Säumnis) als unzulässig zurückzuweisen. Daher ist die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung eine Vorfrage iSd § 62 Abs. 2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.Sollte der VfGH antragsgemäß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994 aufheben, läge wohl Säumnis hinsichtlich des Antrags der beteiligten Partei vom 10.12.2015 vor und wäre die Säumnisbeschwerde daher nicht (mangels Säumnis) als unzulässig zurückzuweisen. Daher ist die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung eine Vorfrage iSd Paragraph 62, Absatz 2, VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.
IV. Verfassungsrechtliches Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliches Bedenken:
Verletzung der beteiligten Partei in ihrem Recht auf effektive Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist (Art. 13 EMRK iVm Art. 6 EMRK):Verletzung der beteiligten Partei in ihrem Recht auf effektive Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist (Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, EMRK):
1. Die besoldungsrechtliche Stellung bzw der Vorrückungsstichtag hat unmittelbare Auswirkungen auf das Gehalt des Beamten und unterfällt dem Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Diese Konventionsbestimmung ist nämlich auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektiver Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (z.B. VfSlg. 19.145/2010); dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten (z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025). Die von der beteiligten Partei beantragte Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nach der DO 1994 stellt sich somit als „civil right“ iSd Art. 6 EMRK dar.1. Die besoldungsrechtliche Stellung bzw der Vorrückungsstichtag hat unmittelbare Auswirkungen auf das Gehalt des Beamten und unterfällt dem Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Diese Konventionsbestimmung ist nämlich auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektiver Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (z.B. VfSlg. 19.145 aus 2010,); dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten (z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025). Die von der beteiligten Partei beantragte Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags nach der DO 1994 stellt sich somit als „civil right“ iSd Artikel 6, EMRK dar.
2. Nach Art. 13 EMRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Aus Art. 6 EMRK lässt sich damit ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch der beteiligten Partei auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist über ihren Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags ableiten.2. Nach Artikel 13, EMRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Aus Artikel 6, EMRK lässt sich damit ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch der beteiligten Partei auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist über ihren Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags ableiten.
Der VwGH formulierte in ähnlichem Zusammenhang wörtlich: „Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Art. 47 GRC ebenso wie Art. 6 EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen wirksamen Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist“ (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, Rn. 36).Der VwGH formulierte in ähnlichem Zusammenhang wörtlich: „Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Artikel 47, GRC ebenso wie Artikel 6, EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen wirksamen Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist“ (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, Rn. 36).
Der VfGH geht in Bezug auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde davon aus, dass diesem durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden kann (VfSlg. 18.609/2008). Durch die in § 15a Abs. 7 letzter Satz DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist nun bei der Entscheidung über das „civil right“ der beteiligten Partei weder eine Höchstdauer der (zulässigen) Entscheidungsfrist festgelegt noch besteht Schutz gegen Säumnis bei dieser Entscheidung, weil die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die „Verletzung einer Entscheidungspflicht“ zur Voraussetzung hat. Vor diesem Hintergrund hat § 15a Abs. 7 letzter Satz DO 1994 zur Konsequenz, dass in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren überhaupt kein effektiver Rechtsschutz zur Bekämpfung unangemessener Verfahrensdauer iSd Art. 13 iVm Art. 6 EMRK gegeben ist.Der VfGH geht in Bezug auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde davon aus, dass diesem durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden kann (VfSlg. 18.609 aus 2008,). Durch die in Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist nun bei der Entscheidung über das „civil right“ der beteiligten Partei weder eine Höchstdauer der (zulässigen) Entscheidungsfrist festgelegt noch besteht Schutz gegen Säumnis bei dieser Entscheidung, weil die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die „Verletzung einer Entscheidungspflicht“ zur Voraussetzung hat. Vor diesem Hintergrund hat Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 zur Konsequenz, dass in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren überhaupt kein effektiver Rechtsschutz zur Bekämpfung unangemessener Verfahrensdauer iSd Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 6, EMRK gegeben ist.
3. Die in § 15a Abs. 7 letzter Satz DO 1994 festgeschriebene Unterbrechung der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG ermöglicht, dass das Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung eine Dauer erreicht, die mit Art. 6 EMRK nicht im Einklang steht (in casu wurde der verfahrenseinleitende Antrag vor beinahe acht Jahren gestellt), ohne dass die beteiligte Partei über ein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens iSd Art. 13 EMRK verfügt (die Unterbrechungsanordnung dient sogar wohl gerade dazu, der beteiligten Partei den Schutz vor Säumnis zu nehmen – ohne sie bliebe nämlich auch bei gegenständlicher amtswegiger Verfahrensfortsetzung ein durchsetzbarer Erledigungsanspruch: z.B. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047); die beteiligte Partei ist daher in ihrem Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art. 13 EMRK iVm Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.3. Die in Paragraph 15 a, Absatz 7, letzter Satz DO 1994 festgeschriebene Unterbrechung der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ermöglicht, dass das Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung eine Dauer erreicht, die mit Artikel 6, EMRK nicht im Einklang steht (in casu wurde der verfahrenseinleitende Antrag vor beinahe acht Jahren gestellt), ohne dass die beteiligte Partei über ein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens iSd Artikel 13, EMRK verfügt (die Unterbrechungsanordnung dient sogar wohl gerade dazu, der beteiligten Partei den Schutz vor Säumnis zu nehmen – ohne sie bliebe nämlich auch bei gegenständlicher amtswegiger Verfahrensfortsetzung ein durchsetzbarer Erledigungsanspruch: z.B. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047); die beteiligte Partei ist daher in ihrem Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzt.
Schlagworte
Normprüfungsantrag; Gesetzesprüfung; Besoldungsrechtliche Stellung; Besoldungsdienstalter; Vordienstzeiten; Dienstzeit; Neuberechnung; Säumnis, Schutz vor; Rechtsschutz, effektiver; Entscheidungsfrist, angemesseneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.171.092.13681.2023.2Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024