RS Lvwg 2023/11/21 VGW-123/046/12529/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen (vgl. dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH RS C 87/94, Rz 56).Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen vergleiche dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH RS C 87/94, Rz 56).

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, offenes Verfahren, vorherige Bekanntmachung, Sektorenbereich, Hauszustandsfeststellung, Dienstleistungsauftrag, Lose, Ausschreibungsunterlagen, bestandsfest, Zuschlagskriterien, Referenzmappe, Referenzprojekt, Punktevergabe, Nachweiserbringung, Form, digital, objektiver Erklärungswert, Wortlaut, behebbare Mängel, unbehebbare Mängel, Angebotsöffnung, Wettbewerbsstellung, Änderung, Zeitpunkt, Begünstigung, Gleichbehandlung, Transparenzgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.12529.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten