Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.11.2023Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2020 §23 Abs1Rechtssatz
Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen (vgl. dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH RS C 87/94, Rz 56).Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen vergleiche dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH RS C 87/94, Rz 56).
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, offenes Verfahren, vorherige Bekanntmachung, Sektorenbereich, Hauszustandsfeststellung, Dienstleistungsauftrag, Lose, Ausschreibungsunterlagen, bestandsfest, Zuschlagskriterien, Referenzmappe, Referenzprojekt, Punktevergabe, Nachweiserbringung, Form, digital, objektiver Erklärungswert, Wortlaut, behebbare Mängel, unbehebbare Mängel, Angebotsöffnung, Wettbewerbsstellung, Änderung, Zeitpunkt, Begünstigung, Gleichbehandlung, TransparenzgrundsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.12529.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024