Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2023Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2020 §23 Abs1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 26.2.2003, 2001/04/0037). Hinsichtlich behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist somit zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015).
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, offenes Verfahren, vorherige Bekanntmachung, Sektorenbereich, Hauszustandsfeststellung, Dienstleistungsauftrag, Lose, Ausschreibungsunterlagen, bestandsfest, Zuschlagskriterien, Referenzmappe, Referenzprojekt, Punktevergabe, Nachweiserbringung, Form, digital, objektiver Erklärungswert, Wortlaut, behebbare Mängel, unbehebbare Mängel, Angebotsöffnung, Wettbewerbsstellung, Änderung, Zeitpunkt, Begünstigung, Gleichbehandlung, TransparenzgrundsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.12529.2023Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024