RS Lvwg 2023/11/21 VGW-123/046/12529/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 26.2.2003, 2001/04/0037). Hinsichtlich behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist somit zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015).

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, offenes Verfahren, vorherige Bekanntmachung, Sektorenbereich, Hauszustandsfeststellung, Dienstleistungsauftrag, Lose, Ausschreibungsunterlagen, bestandsfest, Zuschlagskriterien, Referenzmappe, Referenzprojekt, Punktevergabe, Nachweiserbringung, Form, digital, objektiver Erklärungswert, Wortlaut, behebbare Mängel, unbehebbare Mängel, Angebotsöffnung, Wettbewerbsstellung, Änderung, Zeitpunkt, Begünstigung, Gleichbehandlung, Transparenzgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.046.12529.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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