RS Lvwg 2023/11/21 VGW-001/101/13746/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Index

10/10 Grundrechte
L70709 Theater Veranstaltungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGG Art17a
VeranstaltungsG Wr §22 Abs6
VStG §45 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Bei einer Abwägung der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse.Bei einer Abwägung der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse.

Schlagworte

Veranstaltungsgesetz, Veranstaltung, Veranstalter, Räumlichkeiten, Rauchverbot, Verwendung von Zigaretten, Freiheit der Kunst, szenische Darstellung, Beschränkung, immanente Schranken, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, künstlerische Freiheit, Nichtraucherschutz, Belästigung, öffentliches Interesse, Passivrauchen, Rechtfertigung, Ermahnung, Aufhebung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.13746.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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