Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.11.2023Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art17aRechtssatz
Bei einer Abwägung der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse.Bei einer Abwägung der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse.
Schlagworte
Veranstaltungsgesetz, Veranstaltung, Veranstalter, Räumlichkeiten, Rauchverbot, Verwendung von Zigaretten, Freiheit der Kunst, szenische Darstellung, Beschränkung, immanente Schranken, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, künstlerische Freiheit, Nichtraucherschutz, Belästigung, öffentliches Interesse, Passivrauchen, Rechtfertigung, Ermahnung, Aufhebung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.13746.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023