Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2023Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art17aRechtssatz
§ 22 Abs 6 Wr. VG ist nicht darauf ausgerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern. Allerdings kann ihre Anwendung zu Einschränkungen des künstlerischen Schaffens führen. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR, 15. GP) wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden (vgl. dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f).Paragraph 22, Absatz 6, Wr. VG ist nicht darauf ausgerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern. Allerdings kann ihre Anwendung zu Einschränkungen des künstlerischen Schaffens führen. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden vergleiche dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f).
Schlagworte
Veranstaltungsgesetz, Veranstaltung, Veranstalter, Räumlichkeiten, Rauchverbot, Verwendung von Zigaretten, Freiheit der Kunst, szenische Darstellung, Beschränkung, immanente Schranken, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, künstlerische Freiheit, Nichtraucherschutz, Belästigung, öffentliches Interesse, Passivrauchen, Rechtfertigung, Ermahnung, Aufhebung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.13746.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023