RS Lvwg 2023/11/21 VGW-001/101/13746/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Index

10/10 Grundrechte
L70709 Theater Veranstaltungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGG Art17a
VeranstaltungsG Wr §22 Abs6
VStG §45 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

§ 22 Abs 6 Wr. VG ist nicht darauf ausgerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern. Allerdings kann ihre Anwendung zu Einschränkungen des künstlerischen Schaffens führen. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR, 15. GP) wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden (vgl. dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f).Paragraph 22, Absatz 6, Wr. VG ist nicht darauf ausgerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern. Allerdings kann ihre Anwendung zu Einschränkungen des künstlerischen Schaffens führen. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden vergleiche dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f).

Schlagworte

Veranstaltungsgesetz, Veranstaltung, Veranstalter, Räumlichkeiten, Rauchverbot, Verwendung von Zigaretten, Freiheit der Kunst, szenische Darstellung, Beschränkung, immanente Schranken, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, künstlerische Freiheit, Nichtraucherschutz, Belästigung, öffentliches Interesse, Passivrauchen, Rechtfertigung, Ermahnung, Aufhebung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.13746.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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