Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Zwar spricht § 21 Abs. 3 NAG davon, dass eine Inlandsantragstellung dann zulässig ist, wenn dem Fremden eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu gelten hat, wenn dieser verpflichtet ist, für den handlungsfähigen Antragsteller persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, zumal keine sachliche Rechtfertigung besteht, solche Fälle generell vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 NAG auszuschließen.Zwar spricht Paragraph 21, Absatz 3, NAG davon, dass eine Inlandsantragstellung dann zulässig ist, wenn dem Fremden eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu gelten hat, wenn dieser verpflichtet ist, für den handlungsfähigen Antragsteller persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, zumal keine sachliche Rechtfertigung besteht, solche Fälle generell vom Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, NAG auszuschließen.
Schlagworte
Kindeswohl, Inlandsantragsstellung, Aufenthaltstitel, Erteilungshindernisse, ortsübliche Unterkunft, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, besondere Erteilungsvoraussetzungen, Stiefvater, Mitversicherung, finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Familienzusammenführung, Säumnis, Pflichtversicherung, Stiefkind, Unterhaltspflicht, Unterhaltsberechnung, fehlender Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen durch Stiefvater, Richtsätze, Einzelpersonenrichtsatz, Prognoseentscheidung, gesetzlicher Vertreter, Erfolgsvoraussetzungen, Interessenabwägung, moderne Kommunikationsmittel, Alter des Kindes, persönliche Kontakte, Trennung, Einreisebeschränkungen, Überwiegen der öffentlichen InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.019.12739.2023Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024