Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2023Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher in Fällen einer Abweisung gemäß § 16 Abs. 1 WMG die Frage, ob die innerhalb einer angemessenen Frist eingeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt wurden oder nicht bzw. die sonstigen, in § 16 Abs. 1 WMG geregelten Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Ist eine Antragstellerin einer sachlich gerechtfertigten Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist Unterlagen vorzulegen oder Ansprüche geltend zu machen, nicht nachgekommen, ohne dafür fristgerecht tragfähige Gründe vorzubringen, ist der Antrag abzuweisen. Wenn die Voraussetzungen, unter denen § 16 Abs. 1 WMG eine Abweisung des Mindestsicherungsantrages vorsieht, vorliegen, hat das Verwaltungsgericht eine auf dieser Rechtsgrundlage basierende Abweisung des Antrages zu bestätigen.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher in Fällen einer Abweisung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG die Frage, ob die innerhalb einer angemessenen Frist eingeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt wurden oder nicht bzw. die sonstigen, in Paragraph 16, Absatz eins, WMG geregelten Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Ist eine Antragstellerin einer sachlich gerechtfertigten Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist Unterlagen vorzulegen oder Ansprüche geltend zu machen, nicht nachgekommen, ohne dafür fristgerecht tragfähige Gründe vorzubringen, ist der Antrag abzuweisen. Wenn die Voraussetzungen, unter denen Paragraph 16, Absatz eins, WMG eine Abweisung des Mindestsicherungsantrages vorsieht, vorliegen, hat das Verwaltungsgericht eine auf dieser Rechtsgrundlage basierende Abweisung des Antrages zu bestätigen.
Schlagworte
Verletzung von Mitwirkungspflichten, Sache des Beschwerdeverfahrens, Ablehnung des Leistungsanspruches, Nichtvorlage von Unterlagen, FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.242.051.12660.2023.VORZuletzt aktualisiert am
24.01.2024