Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.12.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist bei Erlassung des Bescheids durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte). Die Einstellung hat aber durch die Behörde und nicht durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist bei Erlassung des Bescheids durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte). Die Einstellung hat aber durch die Behörde und nicht durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
Schlagworte
Grundversorgung, Anträge, Aufnahme in die Grundversorgung, Geldersatz, einstweilige Anordnung, Unionsrecht, Abweisung, Beschwerde, Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Verletzung der Entscheidungspflicht, Nachfrist, Nachholung, Nichtvorlage, Ablauf der Nachfrist, kein Zuständigkeitsübergang, ex lege, Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, Berechtigung, verfrühte Einbringung, Säumnisbeschwerdeverfahren, Einstellung, Geldersatz, vorenthaltene Grundversorgung, Anspruch, Ermittlung der Anspruchshöhe, Mindestsicherung, Mindeststandard, angemessener Lebensstandard, Aufnahme-RL, sachnächste Norm, nationales Recht, Nichtumsetzung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.9044.2023Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024