Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Wiener Grundversorgungsgesetz sieht keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende kürzere Entscheidungsfrist vor (siehe zu verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Frist in Zusammenhang mit der Grundversorgung VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, Rz. 29; VfSlg. 18.525/2008). Die Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht eingebracht, wenngleich die Behörde über einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. neuerlich VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).Das Wiener Grundversorgungsgesetz sieht keine von Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abweichende kürzere Entscheidungsfrist vor (siehe zu verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Frist in Zusammenhang mit der Grundversorgung VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, Rz. 29; VfSlg. 18.525 aus 2008,). Die Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht eingebracht, wenngleich die Behörde über einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung widerspreche der Aufnahme-RL, unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche neuerlich VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).
Schlagworte
Grundversorgung, Anträge, Aufnahme in die Grundversorgung, Geldersatz, einstweilige Anordnung, Unionsrecht, Abweisung, Beschwerde, Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Verletzung der Entscheidungspflicht, Nachfrist, Nachholung, Nichtvorlage, Ablauf der Nachfrist, kein Zuständigkeitsübergang, ex lege, Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, Berechtigung, verfrühte Einbringung, Säumnisbeschwerdeverfahren, Einstellung, Geldersatz, vorenthaltene Grundversorgung, Anspruch, Ermittlung der Anspruchshöhe, Mindestsicherung, Mindeststandard, angemessener Lebensstandard, Aufnahme-RL, sachnächste Norm, nationales Recht, Nichtumsetzung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.9044.2023Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024