Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152).
Schlagworte
Grundversorgung, Anträge, Aufnahme in die Grundversorgung, Geldersatz, einstweilige Anordnung, Unionsrecht, Abweisung, Beschwerde, Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Verletzung der Entscheidungspflicht, Nachfrist, Nachholung, Nichtvorlage, Ablauf der Nachfrist, kein Zuständigkeitsübergang, ex lege, Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, Berechtigung, verfrühte Einbringung, Säumnisbeschwerdeverfahren, Einstellung, Geldersatz, vorenthaltene Grundversorgung, Anspruch, Ermittlung der Anspruchshöhe, Mindestsicherung, Mindeststandard, angemessener Lebensstandard, Aufnahme-RL, sachnächste Norm, nationales Recht, Nichtumsetzung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.9044.2023Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024