TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/3 VGW-041/046/12364/2023

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Veröffentlicht am 03.01.2024
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Entscheidungsdatum

03.01.2024

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §3 Abs5
AuslBG §28 Abs1 lita
VStG §45
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 1.12.2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der nur gegen den Strafausspruch gerichteten Beschwerde Folge gegeben und in Anwendung des § 45 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anstelle einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen. Von der Fortführung des Strafverfahrens wird abgesehen. Der Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis entfällt daher ebenso wie der gegen die C. GmbH gerichtete Haftungsausspruch.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der nur gegen den Strafausspruch gerichteten Beschwerde Folge gegeben und in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anstelle einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen. Von der Fortführung des Strafverfahrens wird abgesehen. Der Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis entfällt daher ebenso wie der gegen die C. GmbH gerichtete Haftungsausspruch.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gegenständlich erschöpft sich das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers darin, nach Erstattung der Anzeige einer anzeigenpflichten Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG den Erhalt der Anzeigebestätigung nicht abgewartet und die auszubildende Praktikantin unmittelbar nach der Anzeige bereits beschäftigt zu haben. Sobald der Beschwerdeführer vom AMS darauf hingewiesen wurde, dass er erst die Anzeigebestätigung hätte abwarten müssen, hat er die Praktikantin sozialversicherungsrechtlich abgemeldet und mit der neuerlichen Anmeldung und Beschäftigung bis zum Erhalt der Anzeigebestätigung wenige Tage später zugewartet. Der Betrieb des Beschwerdeführers und die Tourismusfachschule, die von der beschäftigten Praktikantin besucht wurde, stehen in vertraglicher Beziehung und stand es außer Zweifel, dass es sich bei der Beschäftigten um eine Schülerin einer Tourismusfachschule handelte, die im Betrieb des Beschwerdeführers ein Pflichtpraktikum absolvieren sollte. Die Praktikantin war während ihrer Beschäftigung stets sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Gegenständlich erschöpft sich das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers darin, nach Erstattung der Anzeige einer anzeigenpflichten Beschäftigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG den Erhalt der Anzeigebestätigung nicht abgewartet und die auszubildende Praktikantin unmittelbar nach der Anzeige bereits beschäftigt zu haben. Sobald der Beschwerdeführer vom AMS darauf hingewiesen wurde, dass er erst die Anzeigebestätigung hätte abwarten müssen, hat er die Praktikantin sozialversicherungsrechtlich abgemeldet und mit der neuerlichen Anmeldung und Beschäftigung bis zum Erhalt der Anzeigebestätigung wenige Tage später zugewartet. Der Betrieb des Beschwerdeführers und die Tourismusfachschule, die von der beschäftigten Praktikantin besucht wurde, stehen in vertraglicher Beziehung und stand es außer Zweifel, dass es sich bei der Beschäftigten um eine Schülerin einer Tourismusfachschule handelte, die im Betrieb des Beschwerdeführers ein Pflichtpraktikum absolvieren sollte. Die Praktikantin war während ihrer Beschäftigung stets sozialversicherungsrechtlich gemeldet.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass zum Einen das durch die gesetzliche Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der behördlichen Überprüfbarkeit von Anzeigen nach § 3 Abs. 5 AuslBG weit weniger schwer wiegt als das bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. ohne Anzeige der Beschäftigung geschützte öffentliche Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt und der Vermeidung von Schwarzarbeit. Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung erweisen sich fallbezogen als gering. Auch das den Beschwerdeführer treffende Verschulden ist im Hinblick auf den als verschuldensmindernd zu qualifizierenden Rechtsirrtum als atypisch geringfügig einzustufen. Insgesamt bleibt das tatbildliche Verhalten gegenständlich deutlich hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass zum Einen das durch die gesetzliche Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der behördlichen Überprüfbarkeit von Anzeigen nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG weit weniger schwer wiegt als das bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. ohne Anzeige der Beschäftigung geschützte öffentliche Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt und der Vermeidung von Schwarzarbeit. Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung erweisen sich fallbezogen als gering. Auch das den Beschwerdeführer treffende Verschulden ist im Hinblick auf den als verschuldensmindernd zu qualifizierenden Rechtsirrtum als atypisch geringfügig einzustufen. Insgesamt bleibt das tatbildliche Verhalten gegenständlich deutlich hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 1.12.2023 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und der haftungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde, der Finanzpolizei, dem BMA sowie dem BMF am 7.12.2023 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und der haftungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde, der Finanzpolizei, dem BMA sowie dem BMF am 7.12.2023 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ermahnung, Anzeigebestätigung, geringe Rechtsgutbeeinträchtigung, Verschulden, Rechtsirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.046.12364.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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