Entscheidungsdatum
08.01.2024Index
16/02 RundfunkNorm
RGG §2 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B. C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, vom 03.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Feststellungen
Für die Adresse in Wien, D.-gasse an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann E. F. wohnt, übermittelte dieser am 30.08.2022 eine Abmeldung von Radioempfangseinrichtungen diese Adresse betreffend (Teilnehmernummer ...). Zusätzlich liegt bei der GIS eine Abmeldung von Fernsehempfangseinrichtungen auf. Mit Auskunftsbegehren vom 14.10.2022 begehrte die GIS Auskunft von der Beschwerdeführerin zu obiger Adresse, ob Radio- und/oder Fernsehempfangseinrichtungen vorhanden sind. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin nicht. Mit Mahnung vom 17.01.2023 forderte die GIS die Beschwerdeführerin letztmalig binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Mahnung auf, das obige Auskunftsbegehren zu erstatten. Die Beschwerdeführerin antwortete neuerlich nicht darauf. Sodann wurde von der GIS über die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem RGG eingeleitet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergaben sich sowohl aus dem behördlichen Akt als auch über eine ergänzende Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien an die GIS zur Frage, ob bei gegenständlicher Adresse auch eine Meldung bzgl Fernsehempfangseinrichtungen vorhanden ist. In der dazu ergangenen Auskunft wurde mitgeteilt, dass für die gegenständliche Adresse auch eine derartige Abmeldung vorliegt. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.
3. Rechtslage
Die wesentliche Bestimmung des RGG lautet wie folgt:
Gebührenpflicht, Meldepflicht4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Aufgrund der jüngst ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.10.2023, Ra 2021/15/0094) ist die GIS dazu berechtigt unter Beachtung der Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit (Rz 22 der obigen Entscheidung) wiederkehrende Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG an Rundfunkteilnehmer zu stellen. Im zitierten höchstgerichtlichen Fall lagen 14 Jahre Abstand zwischen den einzelnen Auskunftsbegehren, weshalb dieser Zeitrahmen als zulässig angesehen wurde. 4.1. Aufgrund der jüngst ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.10.2023, Ra 2021/15/0094) ist die GIS dazu berechtigt unter Beachtung der Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit (Rz 22 der obigen Entscheidung) wiederkehrende Auskunftsbegehren nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG an Rundfunkteilnehmer zu stellen. Im zitierten höchstgerichtlichen Fall lagen 14 Jahre Abstand zwischen den einzelnen Auskunftsbegehren, weshalb dieser Zeitrahmen als zulässig angesehen wurde.
4.2. Legt man die Grundsätze der obigen Entscheidung nun auf den gegenständlichen Fall um, so erfolgte nach dem festgestellten Sachverhalt die Meldung über den Ehemann der Beschwerdeführerin für die gemeinsame Wohnadresse am 30.08.2022. Das Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin, dieselbe Wohnung betreffend, datiert vom 14.10.2022. Somit liegt zwischen der Meldung und dem Auskunftsbegehren der GIS nur ein sehr kurzer Zeitraum von eineinhalb Monaten. Dieser kurze Zeitrahmen überscheitet jedenfalls die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit, weshalb die Beschwerdeführerin in derart kurzer Zeit nicht neuerlich dazu verpflichtet ist für dieselbe Wohnung ein entsprechendes Auskunftsbegehren zu erstatten.
4.3. Aufgrund dieses Umstands und im Zusammenhang mit der jüngsten VwGH Judikatur, erfüllt die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand nicht. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil das Verhalten der GIS im konkreten Fall die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit überschreitet und damit die an sich bestehende Strafbarkeit aufhebt bzw ausschließt. 4.3. Aufgrund dieses Umstands und im Zusammenhang mit der jüngsten VwGH Judikatur, erfüllt die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand nicht. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil das Verhalten der GIS im konkreten Fall die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit überschreitet und damit die an sich bestehende Strafbarkeit aufhebt bzw ausschließt.
4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im hier vorliegen Fall unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert im Wesentlichen die im Einzelfall zu beurteilende zeitliche Komponente der wiederkehrenden Auskunftsbegehren der GIS und hält sich demnach an die jüngst ergangene oben zitierte Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert im Wesentlichen die im Einzelfall zu beurteilende zeitliche Komponente der wiederkehrenden Auskunftsbegehren der GIS und hält sich demnach an die jüngst ergangene oben zitierte Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Rundfunkgebührengesetz, Rundfunkteilnehmer, Abmeldung, Radioempfangseinrichtungen, Fernsehempfangseinrichtungen, Auskunftsbegehren, Gebührenpflicht, Meldepflicht, GIS, wiederkehrendes Auskunftsbegehren, Grenzen, Rechtsmissbräuchlichkeit, Abstand, kurzer Zeitraum, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.101.11039.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024