TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/10 VGW-141/002/254/2024

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Veröffentlicht am 10.01.2024
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Entscheidungsdatum

10.01.2024

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

WMG §1 Abs2
WMG §3
WMG §8 Abs1
WMG §8 Abs2
WMG §9Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3
ASVG §293 Abs1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.12.2023, Zl. ..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) gemäß § 21 WMG verpflichtet, er habe die für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.12.2023 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 226,70 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Dies Ratenzahlung habe ab Jänner 2024 in 4 Raten in der Höhe von € 50,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von € 26,70 zu erfolgen. Begründend wurde angeführt, da sich die dem BF zuerkannte Wohnbeihilfe mit August 2023 erhöht habe, habe sich von August bis Dezember 2023 eine Forderung von € 226,70 ergeben.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) gemäß Paragraph 21, WMG verpflichtet, er habe die für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.12.2023 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 226,70 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Dies Ratenzahlung habe ab Jänner 2024 in 4 Raten in der Höhe von € 50,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von € 26,70 zu erfolgen. Begründend wurde angeführt, da sich die dem BF zuerkannte Wohnbeihilfe mit August 2023 erhöht habe, habe sich von August bis Dezember 2023 eine Forderung von € 226,70 ergeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF den Mangel an Klarheit bezüglich der Obergrenzen und der Berechnungsmethodik bzw. das Fehlen eines Berechnungsblattes rügt. Es sei ihm nicht ersichtlich, welche Kriterien hierbei berücksichtigt worden und inwiefern seine individuellen Umstände in die Berechnung eingeflossen seien. Überdies stelle er (BF) in Frage, warum bestimmte tatsächliche Ausgaben, wie etwas Essen, Kleidung, Energiekosten, nicht in die Berechnung einbezogen worden seien.

2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Aufgrund des Erstantrages des BF vom 05.07.2023 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2023 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe für den Zeitraum 05.07.2023 bis 30.06.2024 zuerkannt. Für die Berechnung wurde von einem Einkommen (AMS-Bezug) des BF von € 33,27 täglich, einer Miete von € 506,-- und einer Wohnbeihilfe von € 153,77 ausgegangen. Dies entsprach den vom BF vorgelegten Unterlagen sowie den Datenabfragen der Behörde, wobei die Abfrage im Wohnbeihilfensystem (MA 50) zeigte, dass der BF von 12/2022 bis 7/2023 eine Wohnbeihilfe (WBH) von monatlich € 153,77 zuerkannt bekommen hatte. Diese wurde mit diesem Betrag weiterhin fiktiv bei der Mietbeihilfenberechnung angerechnet, was im Zuerkennungsbescheid auch vermerkt wurde, da die Mietbeihilfe (MBH) erneut geltend gemacht werden müsse.2.1. Aufgrund des Erstantrages des BF vom 05.07.2023 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2023 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe für den Zeitraum 05.07.2023 bis 30.06.2024 zuerkannt. Für die Berechnung wurde von einem Einkommen (AMS-Bezug) des BF von € 33,27 täglich, einer Miete von € 506,-- und einer Wohnbeihilfe von € 153,77 ausgegangen. Dies entsprach den vom BF vorgelegten Unterlagen sowie den Datenabfragen der Behörde, wobei die Abfrage im Wohnbeihilfensystem (MA 50) zeigte, dass der BF von 12 aus 2022, bis 7 aus 2023, eine Wohnbeihilfe (WBH) von monatlich € 153,77 zuerkannt bekommen hatte. Diese wurde mit diesem Betrag weiterhin fiktiv bei der Mietbeihilfenberechnung angerechnet, was im Zuerkennungsbescheid auch vermerkt wurde, da die Mietbeihilfe (MBH) erneut geltend gemacht werden müsse.

2.2. Bei einer von der belangten Behörde durchgeführten Datenabfrage vom 12.12.2023 (SV/AMS/WBH) kam der belangte Behörde zur Kenntnis, dass dem BF für die Monate 08/2023 bis 06/2024 eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 199,11 zuerkannt worden war. Auf diese Änderung (Erhöhung) der Wohnbeihilfe ab August 2023 gründet sich die vorliegende Rückforderung, und zwar auf die monatliche Differenz (von € 45,34) zwischen der zuerkannt gewesenen sowie ausbezahlten Leistung (genauer der MBH) und der aufgrund der erhöhten WBH zustehenden geringeren Leistung (geringeren MBH). Mit anderen Worten hatte sich die Wohnbeihilfe ab August 2023 um € 45,34 (€ 199,11 statt € 153,77) erhöht und dadurch der Mietbeihilfeanspruch ab August 2023 um € 45,34 (€ 43,47 statt € 88,81) verringert. Diese Differenz ergab von August bis Dezember 2023 den Rückforderungsbetrag von € 226,70 [5 (Monate) mal € 45,34].2.2. Bei einer von der belangten Behörde durchgeführten Datenabfrage vom 12.12.2023 (SV/AMS/WBH) kam der belangte Behörde zur Kenntnis, dass dem BF für die Monate 08 aus 2023, bis 06 aus 2024, eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 199,11 zuerkannt worden war. Auf diese Änderung (Erhöhung) der Wohnbeihilfe ab August 2023 gründet sich die vorliegende Rückforderung, und zwar auf die monatliche Differenz (von € 45,34) zwischen der zuerkannt gewesenen sowie ausbezahlten Leistung (genauer der MBH) und der aufgrund der erhöhten WBH zustehenden geringeren Leistung (geringeren MBH). Mit anderen Worten hatte sich die Wohnbeihilfe ab August 2023 um € 45,34 (€ 199,11 statt € 153,77) erhöht und dadurch der Mietbeihilfeanspruch ab August 2023 um € 45,34 (€ 43,47 statt € 88,81) verringert. Diese Differenz ergab von August bis Dezember 2023 den Rückforderungsbetrag von € 226,70 [5 (Monate) mal € 45,34].

2.3. Gemäß § 1 Abs. 2 WMG erfolgt die Wiener Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit …, wobei der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse (auch soziale und kulturelle Teilhabe) umfasst (§ 3 Abs. 1 und 2 WMG). Auf die tatsächlichen und individuellen Ausgaben des Mindestsicherungswerbers für den Lebensunterhalt kommt es dabei nicht an.2.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WMG erfolgt die Wiener Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit …, wobei der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse (auch soziale und kulturelle Teilhabe) umfasst (Paragraph 3, Absatz eins und 2 WMG). Auf die tatsächlichen und individuellen Ausgaben des Mindestsicherungswerbers für den Lebensunterhalt kommt es dabei nicht an.

2.4. Die Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs) erfolgt durch die Zuerkennung von monatlichen Geldbeträgen auf der Grundlage sogenannter „Mindeststandards“, die auch „Richtsätze“ genannt werden. Der Mindeststandard richtet sich nach dem (Netto-) „Ausgleichszulagenrichtsatz“ im Sinne des § 293 Abs. 1 ASVG (§ 8 Abs. 2 WMG) und beträgt im Jahr 2023 beispielsweise für alleinstehende oder alleinerziehende Personen € 1.053,64 (Art 1 § 1 Abs. 1 WMG-VO 2023). Grundsätzlich wurde als sozioökonomisches Existenzminimum (Mindeststandard) im System der Mindestsicherung der Ausgleichszulagenrichtsatz aus dem Pensionsversicherungssystem übernommen. Umgangssprachlich ausgedrückt kann man sagen, dass der Mindeststandard der Mindestpension entspricht.2.4. Die Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs) erfolgt durch die Zuerkennung von monatlichen Geldbeträgen auf der Grundlage sogenannter „Mindeststandards“, die auch „Richtsätze“ genannt werden. Der Mindeststandard richtet sich nach dem (Netto-) „Ausgleichszulagenrichtsatz“ im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG (Paragraph 8, Absatz 2, WMG) und beträgt im Jahr 2023 beispielsweise für alleinstehende oder alleinerziehende Personen € 1.053,64 (Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2023). Grundsätzlich wurde als sozioökonomisches Existenzminimum (Mindeststandard) im System der Mindestsicherung der Ausgleichszulagenrichtsatz aus dem Pensionsversicherungssystem übernommen. Umgangssprachlich ausgedrückt kann man sagen, dass der Mindeststandard der Mindestpension entspricht.

Wie bereits dargelegt, erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs aufgrund des für die jeweilige Person anzuwendenden Mindeststandards. In jedem Mindeststandard ist bei volljährigen Personen ein „Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs“ enthalten. Bei arbeitsfähigen Personen beträgt dieser Grundbetrag für den Wohnbedarf derzeit € 263,42, das sind 25 % des Mindeststandards (§ 8 Abs. 1 WMG und Art. 1 § 1 Abs. 2 WMG-VO 2023). Wie bereits dargelegt, erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs aufgrund des für die jeweilige Person anzuwendenden Mindeststandards. In jedem Mindeststandard ist bei volljährigen Personen ein „Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs“ enthalten. Bei arbeitsfähigen Personen beträgt dieser Grundbetrag für den Wohnbedarf derzeit € 263,42, das sind 25 % des Mindeststandards (Paragraph 8, Absatz eins, WMG und Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 2, WMG-VO 2023).

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs spielt bei der Berechnung der „Mietbeihilfe“ eine zentrale Rolle. Die Mietbeihilfe (§ 9 WMG) ist eine zusätzliche Leistung zur Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs), die auf Antrag gewährt wird, wenn höhere, über den Grundbetrag hinausgehende Wohnkosten zu decken sind. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe werden die höheren Wohnkosten jedoch maximal bis zu den sogenannten „Mietbeihilfenobergrenzen“ berücksichtigt. Für ein bis zwei Bewohnerinnen bzw. Bewohner beträgt die Mietbeihilfenobergrenze (im Jahr 2023) € 393,78 (Art. 1 § 2 WMG-VO 2023). Höhere Wohnkosten sollen also nicht durch die Mindestsicherung bzw. Mietbeihilfe unterstützt werden. Eine volljährige arbeitsfähige, alleinstehende Person kann daher maximal eine Mietbeihilfe von € 130,36 monatlich (Mietbeihilfenobergrenze minus Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) zuerkannt bekommen.Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs spielt bei der Berechnung der „Mietbeihilfe“ eine zentrale Rolle. Die Mietbeihilfe (Paragraph 9, WMG) ist eine zusätzliche Leistung zur Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs), die auf Antrag gewährt wird, wenn höhere, über den Grundbetrag hinausgehende Wohnkosten zu decken sind. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe werden die höheren Wohnkosten jedoch maximal bis zu den sogenannten „Mietbeihilfenobergrenzen“ berücksichtigt. Für ein bis zwei Bewohnerinnen bzw. Bewohner beträgt die Mietbeihilfenobergrenze (im Jahr 2023) € 393,78 (Artikel eins, Paragraph 2, WMG-VO 2023). Höhere Wohnkosten sollen also nicht durch die Mindestsicherung bzw. Mietbeihilfe unterstützt werden. Eine volljährige arbeitsfähige, alleinstehende Person kann daher maximal eine Mietbeihilfe von € 130,36 monatlich (Mietbeihilfenobergrenze minus Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) zuerkannt bekommen.

Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Entsprechend der in § 9 Abs. 2 WMG geregelten Berechnung bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten (hier: € 506,-- Miete abzüglich Wohnbeihilfe) bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen (hier maximal € 393,78) den Ausgangswert. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Entsprechend der in Paragraph 9, Absatz 2, WMG geregelten Berechnung bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten (hier: € 506,-- Miete abzüglich Wohnbeihilfe) bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen (hier maximal € 393,78) den Ausgangswert.

Von diesem Wert („Ausgangswert“), also von den tatsächlich verbleibenden Wohnkosten unterhalb des Mietbeihilfenobergrenze oder von der höheren Mietbeihilfenobergrenze, wird der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (hier für 1 volljährige Person: € 263,42) abgezogen.

3.1. Bei der Berechnung der mit Bescheid vom 12.07.2023 zuerkannten Leistungen wurde auf den Mindeststandard von € 1.053,64 das Einkommen des BF aus Notstandshilfe (täglich € 33,27) angerechnet bzw. abgezogen. Daher ergab sich z.B. für September 2023 unter Anrechnung von € 33,27 mal 31 Tage (Notstandhilfe für August), also minus 1.031,37, ein Anspruch von € 22,27 für den Lebensunterhalt samt Grundbetrag für den Wohnbedarf; oder für Oktober 2023 unter Anrechnung von € 33,27 mal 30 Tage (Notstandhilfe für September 2023), also minus € 998,10, ein Anspruch von € 55,54 für den Lebensunterhalt samt Grundbetrag für den Wohnbedarf.

Die (zusätzliche) Mietbeihilfe wurde ursprünglich ausgehend von der Miete von € 506,-- abzüglich der Wohnbeihilfe (bis Juli 2023) von € 153,77, also mit einem Ausgangswert von € 352,23, berechnet. Da dieser Betrag unter der Mietbeihilfenobergrenze lag, bildete er den Ausgangswert (nur wenn er über der Mietbeihilfenobergrenze läge, wäre die Mietbeihilfenobergrenze der Ausgangswert). Nach Abzug des im Mindeststandard des BF enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs von € 263,42 ergab sich zutreffend eine Mietbeihilfe von monatlich € 88,81.

Ebenso unbedenklich gestaltete sich die nunmehrige Berechnung der Mietbeihilfe mit der ab August 2023 erhöhten Wohnbeihilfe (€ 199,11 von der Miethöhe von € 506,-- abgezogen) mit einem Ausgangswert von € 306,89. Nach Abzug des im Mindeststandard des BF enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs von € 263,42 ergibt sich eine Mietbeihilfe von monatlich € 43,47 (ab August 2023). Die monatliche Differenz von € 45,34 für die Monate August bis Dezember 2023 /also mal 5) führt zur gegenständlichen Rückforderung von € 226,70. Diese erwies sich als rechtsrichtig und korrekt berechnet, begegnet also keinen Bedenken.

3.2. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG in der seit 1.3.2023 geltenden Fassung LGBl. Nr. 03/2023 liegen zweifelsfrei vor. Nach der Neufassung des § 21 Abs. 2 WMG bildet eine für den Überbezug ursächliche Anzeigepflichtverletzung keine Voraussetzung mehr für die Rückforderung. Davon abgesehen ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar (und wurde vom BF auch nicht behauptet), dass seitens des BF eine unverzügliche Anzeige der Zuerkennung der erhöhten Wohnbeihilfe erfolgt wäre.3.2. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG in der seit 1.3.2023 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 2023, liegen zweifelsfrei vor. Nach der Neufassung des Paragraph 21, Absatz 2, WMG bildet eine für den Überbezug ursächliche Anzeigepflichtverletzung keine Voraussetzung mehr für die Rückforderung. Davon abgesehen ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar (und wurde vom BF auch nicht behauptet), dass seitens des BF eine unverzügliche Anzeige der Zuerkennung der erhöhten Wohnbeihilfe erfolgt wäre.

Im Übrigen erscheint auch der Teilzahlungsausspruch gemäß § 21 Abs. 3 WMG (Ratenzahlung bzw. Ratenabzug des Rückforderungsbetrages) angemessen und zumutbar.Im Übrigen erscheint auch der Teilzahlungsausspruch gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WMG (Ratenzahlung bzw. Ratenabzug des Rückforderungsbetrages) angemessen und zumutbar.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides in Zweifel zu ziehen, wiewohl eine auf den konkreten Sachverhalt eingehendere, auch rechnerisch nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde sicherlich wünschenswert wäre. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest die obigen Darlegungen dieses Erkenntnisses zum System und zur Berechnung der Mindestsicherung, insbesondere der Mietbeihilfe, mehr Klarheit und Transparenz für den Beschwerdeführer bringen.

3.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des WMG ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die zu beurteilenden Rechtsfragen klar aus den rechtlichen Bestimmungen zu lösen waren.3.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des WMG ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die zu beurteilenden Rechtsfragen klar aus den rechtlichen Bestimmungen zu lösen waren.

Schlagworte

Mindestsicherung, Ratenzahlung, Nachvollziehbarkeit der Berechnung, Wohnbeihilfe, Datenabfrage, Anzeigepflicht, Bemessung der Leistungen, Existenzminimum, Mindeststandard

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.002.254.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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