Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass aus Rechtsschutzerwägungen in jenen Fällen, in denen die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht bloß im Wege einer Weiterleitung zu erfolgen hat, sondern eine Entscheidung über die Zuständigkeit in den in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss oder Erkenntnis) zu treffen hat (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien nicht offenkundig ist. Nun war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt – zunächst zulässig und ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erst im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb die Säumnisbeschwerde nicht (a limine) zurückzuweisen, sondern das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens allgemein Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 Rz 207 f.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass aus Rechtsschutzerwägungen in jenen Fällen, in denen die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht bloß im Wege einer Weiterleitung zu erfolgen hat, sondern eine Entscheidung über die Zuständigkeit in den in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss oder Erkenntnis) zu treffen hat vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien nicht offenkundig ist. Nun war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt – zunächst zulässig und ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erst im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb die Säumnisbeschwerde nicht (a limine) zurückzuweisen, sondern das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen war vergleiche zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens allgemein Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, Paragraph 28, Rz 207 f.).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Umzug, Wohnsitzwechsel, örtliche Zuständigkeit, Wegfall der Zuständigkeit, Einstellung des SäumnisbeschwerdeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.071.13458.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024