Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Infolge des Erlöschens der Zuständigkeit der Wiener Landesregierung ist aber gemäß der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 73 AVG auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an die (nunmehr örtlich zuständige) Niederösterreichische Landesregierung weiterzuleiten.Infolge des Erlöschens der Zuständigkeit der Wiener Landesregierung ist aber gemäß der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu Paragraph 73, AVG auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (nunmehr örtlich zuständige) Niederösterreichische Landesregierung weiterzuleiten.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Umzug, Wohnsitzwechsel, örtliche Zuständigkeit, Wegfall der Zuständigkeit, Einstellung des SäumnisbeschwerdeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.071.13458.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024