Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seinen Wohnsitz in Wien, sohin im Zuständigkeitsbereich der Wiener Landesregierung – der im vorliegenden Fall belangten Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die Wiener Landesregierung somit die gemäß § 39 Abs. 2 StbG zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde. Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer aber aus Wien nach Niederösterreich gezogen und nunmehr in C., D.-Gasse, wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit der säumigen Erstbehörde (Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35) ist somit erloschen und ist nunmehr die Niederösterreichische Landesregierung die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seinen Wohnsitz in Wien, sohin im Zuständigkeitsbereich der Wiener Landesregierung – der im vorliegenden Fall belangten Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die Wiener Landesregierung somit die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde. Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer aber aus Wien nach Niederösterreich gezogen und nunmehr in C., D.-Gasse, wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit der säumigen Erstbehörde (Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35) ist somit erloschen und ist nunmehr die Niederösterreichische Landesregierung die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Umzug, Wohnsitzwechsel, örtliche Zuständigkeit, Wegfall der Zuständigkeit, Einstellung des SäumnisbeschwerdeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.071.13458.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024