Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Rechtssatz
Weder die Duldung des Aufenthaltes einer Unionsbürgerin, der kein aus der Unionsbürgerrichtlinie abzuleitendes, über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehendes Aufenthaltsrecht zukommt, noch die Gewährung von staatlichen Transferleistungen über einen längeren Zeitraum begründet ein aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzuleitendes Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat.
Schlagworte
Mindestsicherung, Aufenthaltsrecht, Transferleistungen, Unionsbürgerrichtlinie, GleichstellungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.051.14061.2023Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024