Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Zielgruppenzentrum Erdbergstraße, vom 26.09.2023, Zl. ..., betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen unter Berufung auf § 5 Abs. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.
Begründend wird nach Zitat der einschlägigen Vorschriften ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei EWR-Bürgerin und seit August 2010 in Österreich gemeldet.
Sie sei während ihres Aufenthaltes weder erwerbstätig gewesen noch habe sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Da sie auch nicht Familienangehörige einer den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person sei, lägen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom bestellten Erwachsenenvertreter frist- und formgerecht erhobene Beschwerde.
Vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin halte sich nicht wie von der Behörde festgestellt, seit 06.08.2010 in Österreich auf, sondern sei bereits ab Dezember 1993 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Ihr seien bereits ab April 2011 Mindestsicherungsleistungen zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Erkrankung und könne deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren Mindestsicherungsleistungen gewährt und sei es daher nicht nachvollziehbar, warum ungeachtet dessen, dass im Tatsachenbereich keine Änderung eingetreten ist, nunmehr die Gleichstellung verneint werde.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 teilte der Erwachsenenvertreter mit, dass auf eine Erörterung des Sachverhalts im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
A. B. hatte bereits von 1997 bis 2010 einen Nebenwohnsitz in Wien.
Seit 2010 liegt den Meldedaten zu Folge ihr Hauptwohnsitz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie berufstätig und ist auch nicht arbeitsfähig. Sie war für insgesamt etwa zwei Monate im Jahr 2010 in Wien arbeitssuchend gemeldet, von 04.11.2013 bis 27.01.2014 bestand ebenfalls eine Meldung als arbeitssuchend.
Die Beschwerdeführerin ist psychisch erkrankt und wurde bereits ab dem Jahr 2011 mit Mindestsicherungsleistungen unterstützt.
Sie ist nicht Angehörige einer in Österreich aufgrund der Unionsbürgerrichtlinie zum Aufenthalt berechtigten Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, von der sie regelmäßig Unterhalt bezieht.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der eindeutige, mit dem Vorbringen in der Beschwerde übereinstimmende Akteninhalt zugrunde gelegt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige, gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige, gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt unter Anderem dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt unter Anderem dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.
Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben haben.Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich nie selbständig oder unselbständig erwerbstätig.
Auch andere, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründende Sachverhaltselemente, wie ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer aufgrund gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aufenthaltsberechtigten Person, liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG erworben hat, sind nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat, sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin wurde seit sie in Österreich hauptgemeldet ist, mit kurzen Unterbrechungen durchgehend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde begründet aber weder die Duldung des Aufenthaltes einer Unionsbürgerin, der kein aus der Unionsbürgerrichtlinie abzuleitendes, über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehendes Aufenthaltsrecht zukommt, noch die Gewährung von staatlichen Transferleistungen über einen längeren Zeitraum ein aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzuleitendes Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat.
Da die belangte Behörde die Gleichstellungsvoraussetzungen zu Recht verneint hat, entspricht die Abweisung des Mindestsicherungsantrages dem Gesetz, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden musste.
Da aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sowohl die innerstaatliche als auch die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage eindeutig ist und die Entscheidung auch in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Mindestsicherung, Aufenthaltsrecht, Transferleistungen, Unionsbürgerrichtlinie, GleichstellungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.051.14061.2023Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024