RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs6;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 1,2,3, 4 und 6 Vlbg. NatSchG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft, wonach die "eingebrachte Anzeige zur Kenntnis genommen" und darauf hingewiesen wird, es müsse sichergestellt sein, dass das Vorhaben entsprechend den eingereichten Projektunterlagen ausgeführt werde, zu Recht nicht als Bescheid beurteilt. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung nicht als Bescheid bezeichnet ist (zur Bedeutung der Bescheidbezeichnung vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 963 f, referierte hg. Judikatur), fehlt ihr nämlich jeglicher normativer Inhalt; weder wurde damit eine rechtsgestaltende, noch eine rechtsfeststellende Entscheidung getroffen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100117.X02

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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