Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.02.2024Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §162 Abs1Rechtssatz
Vor diesem Hintergrund dürfen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle, dass sich das Kind bei einem Dritten befindet und dieser die Herausgabe verweigert, dann unmittelbar auf Basis des § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB einschreiten, wenn dem Dritten offenkundig nicht das Recht auf Aufenthaltsbestimmung betreffend das Kind zukommt (vgl. Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] § 162 ABGB Rz 12). Ohne gerichtlichen Herausgabebeschluss ist die Rückgabe des Kindes durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils nur zulässig, wenn die Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch den Dritten eindeutig widerrechtlich ist (siehe Weitzenböck in Schwimann/Neumayr [Hrsg.], ABGB Taschenkommentar5 [2020] § 162 ABGB Rz 6; aA Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 16.2. zu § 24).Vor diesem Hintergrund dürfen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle, dass sich das Kind bei einem Dritten befindet und dieser die Herausgabe verweigert, dann unmittelbar auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, Satz 2 ABGB einschreiten, wenn dem Dritten offenkundig nicht das Recht auf Aufenthaltsbestimmung betreffend das Kind zukommt vergleiche Gitschthaler in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar5 [2018] Paragraph 162, ABGB Rz 12). Ohne gerichtlichen Herausgabebeschluss ist die Rückgabe des Kindes durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils nur zulässig, wenn die Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch den Dritten eindeutig widerrechtlich ist (siehe Weitzenböck in Schwimann/Neumayr [Hrsg.], ABGB Taschenkommentar5 [2020] Paragraph 162, ABGB Rz 6; aA Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anmerkung 16.2. zu Paragraph 24,).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung, Verbringung, Krisenzentrum, Kinder- und Jugendhilfe, Kindeswohl, Aufenthalt des Kindes, Ermittlung des Aufenthalts, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zurückholungsrecht, Sicherung und Durchsetzung von Pflege und Erziehung, Obsorgeberechtigte, Erziehungsbedürftigkeit, Ersuchen eines berechtigten Elternteils, zwangsweise Anhaltung und Zurückbringung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personenfahndung, hoheitliches Handeln, Verhältnismäßigkeit, vertretbares EinschreitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.100.13031.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024