TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/12 VGW-031/046/15940/2023

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Entscheidungsdatum

12.03.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita
StVO 1960 §23 Abs2
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16.11.2023, GZ: ..., betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 23.2.2024

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 13,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 13,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wird daher auf Grund der Aktenlage als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.4.2023 um 20:19 Uhr sein Fahrzeug in Wien, C.-straße, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug abgestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer schuldhaftes Verhalten in Abrede stellt und vorgebracht hat, er habe eine plötzliche Ohnmacht in Folge eines medikamentenbedingten Blutdruckabfalls befürchtet, sodass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als sofort anzuhalten, ist dem Folgendendes entgegenzuhalten: der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, einen vergleichbaren Blutdruckabfall infolge der von ihm gegenständlich eingenommenen Medikamente mehrfach schon vorher, wenn auch nicht während des Lenkes eines Fahrzeuges, erlitten zu haben. In Kenntnis dieses Umstandes und in Ansehung seiner beruflichen Ausbildung als Arzt hätte der Beschwerdeführer daher gegenständlich vom Lenken des Fahrzeuges Abstand nehmen müssen. Indem er trotzdem das Fahrzeug gelenkt hat, trifft ihn ein zumindestens in Form der leichten Fahrlässigkeit festzustellendes Verschulden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen war.

Die Strafe wurde von der belangten Behörde ohnedies am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt, sodass selbst in Ansehung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kein Anlass für eine Strafmilderung gegeben war.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens grüdnet sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens grüdnet sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

Es war somit spruchgemäß zu enstcheiden.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 23.2.2024 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde sowie der BMK am 26.2.2024 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde sowie der BMK am 26.2.2024 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Abstellen eines Kraftfahrzeuges, Halte- und Parkverbote, Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Parkplatz, schuldhaftes Verhalten, Ohnmacht, leichte Fahrlässigkeit, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.046.15940.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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