Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
26.03.2024Index
E3R E12100000Norm
32011R1227 Großhandelsmärkte für Strom und Gas – Aufsichtsregeln der EU Art5Rechtssatz
Weder aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung noch durch den Antrag auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe insgesamt wurde der Beschuldigte in die Lage versetzt, erkennen zu können, dass ihm letztlich die irrtümlich überhöhte Angebotsmenge für den Liefertag 17.4.2021 als Tathandlung einer Verwaltungsübertretung angelastet werden könnte. Eine solche auf das Angebotsverhalten für den Liefertag 17.4.2021 abzielende Tatanlastung etwa in Form des Sendens eines falschen (nämlich überhöhten) Mengensignals für diesen Liefertag ist daher von den innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlungen nicht gedeckt.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Marktmanipulation, manipulative Kapazitätsrückhaltung, Preisbeeinflussung, Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens, Einstellungsbescheid, Amtsbeschwerde, Zuständigkeit, Regulierungsbehörde, Untersuchung- und Durchsetzungsbefugnisse, Sanktionen, Ausgestaltungsspielraum, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist, Verfolgungshandlung, Umschreibung der angelasteten Tat, Bestimmtheit, Teil einer Tathandlung, Anlastung, Verträge über Tertiärregelenergie, Auktion, Energiegroßhandelsprodukte, Energiegroßhandelsmarkt, Vornahme der Marktmanipulation, bestimmtes Marktverhalten, falsche oder irreführende Signale, künstliches Preisniveau, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.022.1177.2023Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024