Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.03.2024Index
E3R E12100000Norm
32011R1227 Großhandelsmärkte für Strom und Gas – Aufsichtsregeln der EU Art5Rechtssatz
Da für die Beurteilung, ob hinsichtlich eines bestimmten Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung eingetreten ist, auf alle innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlungen abzustellen ist, kann sich ein hinreichend konkreter Tatvorwurf auch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Übersendung einer Aktenabschrift ergeben (siehe dazu etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127).
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Marktmanipulation, manipulative Kapazitätsrückhaltung, Preisbeeinflussung, Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens, Einstellungsbescheid, Amtsbeschwerde, Zuständigkeit, Regulierungsbehörde, Untersuchung- und Durchsetzungsbefugnisse, Sanktionen, Ausgestaltungsspielraum, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist, Verfolgungshandlung, Umschreibung der angelasteten Tat, Bestimmtheit, Teil einer Tathandlung, Anlastung, Verträge über Tertiärregelenergie, Auktion, Energiegroßhandelsprodukte, Energiegroßhandelsmarkt, Vornahme der Marktmanipulation, bestimmtes Marktverhalten, falsche oder irreführende Signale, künstliches Preisniveau, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.022.1177.2023Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024