Entscheidungsdatum
27.03.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Bemängelung des Verhaltens der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023 in Wien 23., Lehmanngaasse 1, durch Herrn Mag. A. B. in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.12.2023, GZ: ... den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Begründung
Die Landespolizeidirektion Wien legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis vom 4.12.2023, GZ: ..., vor. Die Beschwerde langte am 1.2.2024 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Abgesehen von diesem Straferkenntnis beschwerte sich Herr Mag. B. zusätzlich über das Verhalten der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023. Dies ist jedoch nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln, sondern könnte dies Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, nämlich einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) sein. Abgesehen von diesem Straferkenntnis beschwerte sich Herr Mag. B. zusätzlich über das Verhalten der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023. Dies ist jedoch nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln, sondern könnte dies Gegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, nämlich einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) sein.
Zur Erforschung des Parteienwillens wurde Herrn Mag. B. vom Verwaltungsgericht Wien daher mit Schreiben vom 22.2.2024 Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob er tatsächlich eine Maßnahmenbeschwerde erheben will. Es wurde ihm mitgeteilt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge hätte, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eingestellt werden würde.
Das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.2.2024 wurde Herrn Mag. B. laut Zustellnachweis der Österreichischen Post AG durch persönliche Übernahme am 28.2.2024 zugestellt. Somit endete die Frist zur Stellungnahme am 11.3.2024. Innerhalb der Frist und auch bis dato langte keine Stellungnahme des Herrn Mag. B. beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Somit war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtshandlung, Maßnahmenbeschwerde, Erforschung des Parteiwillens, Bemängelung des Verhaltens der ExekutivorganeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.012.2535.2024Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024