TE Lvwg Beschluss 2024/3/27 VGW-102/012/2535/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2024
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Entscheidungsdatum

27.03.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Bemängelung des Verhaltens der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023 in Wien 23., Lehmanngaasse 1, durch Herrn Mag. A. B. in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14.12.2023, GZ: ... den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Begründung

Die Landespolizeidirektion Wien legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis vom 4.12.2023, GZ: ..., vor. Die Beschwerde langte am 1.2.2024 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Abgesehen von diesem Straferkenntnis beschwerte sich Herr Mag. B. zusätzlich über das Verhalten der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023. Dies ist jedoch nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln, sondern könnte dies Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, nämlich einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) sein. Abgesehen von diesem Straferkenntnis beschwerte sich Herr Mag. B. zusätzlich über das Verhalten der Exekutivorgane bei der Amtshandlung am 22.5.2023. Dies ist jedoch nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln, sondern könnte dies Gegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, nämlich einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) sein.

Zur Erforschung des Parteienwillens wurde Herrn Mag. B. vom Verwaltungsgericht Wien daher mit Schreiben vom 22.2.2024 Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob er tatsächlich eine Maßnahmenbeschwerde erheben will. Es wurde ihm mitgeteilt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge hätte, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eingestellt werden würde.

Das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.2.2024 wurde Herrn Mag. B. laut Zustellnachweis der Österreichischen Post AG durch persönliche Übernahme am 28.2.2024 zugestellt. Somit endete die Frist zur Stellungnahme am 11.3.2024. Innerhalb der Frist und auch bis dato langte keine Stellungnahme des Herrn Mag. B. beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Somit war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtshandlung, Maßnahmenbeschwerde, Erforschung des Parteiwillens, Bemängelung des Verhaltens der Exekutivorgane

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.012.2535.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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