RS Lvwg 2026/4/29 VGW-101/092/1765/2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Die in § 16 Abs. 4 Z 1 AÜG festgeschriebene Bewilligungsvoraussetzung der unumgänglichen Notwendigkeit seiner Beschäftigung aus volkswirtschaftlichen Gründen steht damit mit dem unionsrechtlich vorgesehenen Entfall einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung im Widerspruch, sodass diese Bewilligungsvoraussetzung verdrängt wird.Die in Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, AÜG festgeschriebene Bewilligungsvoraussetzung der unumgänglichen Notwendigkeit seiner Beschäftigung aus volkswirtschaftlichen Gründen steht damit mit dem unionsrechtlich vorgesehenen Entfall einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung im Widerspruch, sodass diese Bewilligungsvoraussetzung verdrängt wird.

Schlagworte

GATS, Überlassung von Arbeitskräften, Unionsrecht, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.092.1765.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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