TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/19 VGW-152/005/12082/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG §10 Abs1
StbG §58c Abs2 Z1
StbG §58c Abs3
StbG §58c Abs7
  1. StbG § 10 heute
  2. StbG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. StbG § 10 gültig von 01.01.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2024
  4. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  5. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2021
  6. StbG § 10 gültig von 28.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  7. StbG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2013
  8. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  9. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. StbG § 10 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  11. StbG § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. StbG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. StbG § 10 gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  14. StbG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  15. StbG § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. StbG § 10 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  17. StbG § 10 gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993
  1. StbG § 58c heute
  2. StbG § 58c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2022
  3. StbG § 58c gültig von 28.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  4. StbG § 58c gültig von 01.09.2020 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  5. StbG § 58c gültig von 23.10.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  6. StbG § 58c gültig von 01.01.2008 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. StbG § 58c gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  8. StbG § 58c gültig von 31.07.1993 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  9. StbG § 58c gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993
  1. StbG § 58c heute
  2. StbG § 58c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2022
  3. StbG § 58c gültig von 28.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  4. StbG § 58c gültig von 01.09.2020 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  5. StbG § 58c gültig von 23.10.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  6. StbG § 58c gültig von 01.01.2008 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. StbG § 58c gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  8. StbG § 58c gültig von 31.07.1993 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  9. StbG § 58c gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993
  1. StbG § 58c heute
  2. StbG § 58c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2022
  3. StbG § 58c gültig von 28.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  4. StbG § 58c gültig von 01.09.2020 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  5. StbG § 58c gültig von 23.10.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2019
  6. StbG § 58c gültig von 01.01.2008 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. StbG § 58c gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  8. StbG § 58c gültig von 31.07.1993 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  9. StbG § 58c gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17.07.2025, Zl. ..., in einer Angelegenheit nach § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 durch VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17.07.2025, Zl. ..., in einer Angelegenheit nach Paragraph 58 c, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 58c Abs. 7 StbG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A. B., geboren am ... in C., israelische Staatsangehörige, gemäß § 58c Abs. 3 iVm. Abs. 2 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 17.08.2023 erworben hat. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A. B., geboren am ... in C., israelische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 17.08.2023 erworben hat.

 

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1
Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (in der Folge „belangte Behörde“) vom 17.07.2025 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Anzeige vom 06.06.2023, eingelangt am 17.08.2023, gemäß § 58c StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (in der Folge „belangte Behörde“) vom 17.07.2025 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Anzeige vom 06.06.2023, eingelangt am 17.08.2023, gemäß Paragraph 58 c, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.
2
Die belangte Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine am ... in C. geborene israelische Staatsangehörige, habe als Vorfahre D. E. (in der Folge „Ankerperson“), geboren am ... in F., genannt. Die Ankerperson sei jüdischer Herkunft, seit dem Jahr 1904 Augenarzt „vermeintlich“ im Dienst der ägyptischen Königsfamilie in Kairo und Präsident der Kairener Maimonides Loge gewesen.
3
Mit Verleihungsurkunde der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.04.1928 seien der Ankerperson und ihren nicht eigenberechtigten Kindern G., H., I. und J. gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 30.07.1925, BGBl. Nr. 285 (StbG 1925) die niederösterreichische Landesbürgerschaft und österreichische Bundesbürgschaft verliehen worden. Der Ankerperson sei von der Gemeinde K. der Erwerb des dortigen Heimatrechts zugesichert worden. Ihr Wohnort sei Kairo gewesen, weshalb im Sinn des § 4 Z 4 StbG 1925 von einer Verleihung im Interesse des Bundes „auszugehen“ sei und sie „zu diesem Zeitpunkt“ (wohl gemeint: im Zeitpunkt der Verleihung) keinen Wohnsitz in der genannten Gemeinde gehabt habe. Die Ankerperson und ihre Familie seien im Jahr 1936 von Ägypten nach Palästina ausgewandert, wo sie im Jahr 1940 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten.Mit Verleihungsurkunde der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.04.1928 seien der Ankerperson und ihren nicht eigenberechtigten Kindern G., H., römisch eins. und J. gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom 30.07.1925, Bundesgesetzblatt Nr. 285 (StbG 1925) die niederösterreichische Landesbürgerschaft und österreichische Bundesbürgschaft verliehen worden. Der Ankerperson sei von der Gemeinde K. der Erwerb des dortigen Heimatrechts zugesichert worden. Ihr Wohnort sei Kairo gewesen, weshalb im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, StbG 1925 von einer Verleihung im Interesse des Bundes „auszugehen“ sei und sie „zu diesem Zeitpunkt“ (wohl gemeint: im Zeitpunkt der Verleihung) keinen Wohnsitz in der genannten Gemeinde gehabt habe. Die Ankerperson und ihre Familie seien im Jahr 1936 von Ägypten nach Palästina ausgewandert, wo sie im Jahr 1940 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten.
4
Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des L. B. und der M. B.. M. B. (geboren: N.) sei die Tochter des O. N. und der P. N. (geboren: E.). Zum Nachweis der – von der belangten Behörde zunächst angezweifelten – rechtlichen Vaterschaft der Ankerperson zu P. N. habe die Beschwerdeführerin eine israelische Sterbeurkunde vorgelegt, aus der sich in Zusammenschau mit den weiteren vorliegenden Urkunden die rechtliche Vaterschaft der Ankerperson zu P. N. ergeben habe. Die direkte Abstammung der Beschwerdeführerin von der Ankerperson sei daher als erwiesen anzusehen.
5
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, die Ankerperson habe sich nie im Sinn des § 58c Abs. 1 StbG vom österreichischen Bundesgebiet „in das Ausland begeben“, weshalb sie nicht die Voraussetzungen (jedenfalls) dieses Tatbestands erfülle. In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, die Ankerperson habe sich nie im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG vom österreichischen Bundesgebiet „in das Ausland begeben“, weshalb sie nicht die Voraussetzungen (jedenfalls) dieses Tatbestands erfülle.
6
Sie habe im Jahr 1936 allerdings die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und erfülle in dieser Hinsicht eine Erwerbsvoraussetzung des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG. Eine weitere Voraussetzung dieser Bestimmung sei ein Rückkehrwille in das österreichische Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes (unter Hinweis auf VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003). Der Gesetzeswortlaut verlange einen kausalen Zusammenhang zwischen einem fehlenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in der Zeit zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 und einer zu befürchtenden nationalsozialistischen Verfolgung. Sie habe im Jahr 1936 allerdings die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und erfülle in dieser Hinsicht eine Erwerbsvoraussetzung des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG. Eine weitere Voraussetzung dieser Bestimmung sei ein Rückkehrwille in das österreichische Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes (unter Hinweis auf VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003). Der Gesetzeswortlaut verlange einen kausalen Zusammenhang zwischen einem fehlenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in der Zeit zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 und einer zu befürchtenden nationalsozialistischen Verfolgung.
7
Die Beschwerdeführerin habe zwar zutreffend ausgeführt, dass die Familie der Ankerperson aufgrund ihrer jüdischen Herkunft im Falle eines Lebensmittelpunkts in Österreich im Jahr 1936 im Sinn des § 58c StbG mit Grund Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, weil mit einer Machtübernahme der Nationalsozialisten auch in Österreich zu rechnen gewesen sei. Die Tatsache, dass die Familie im genannten Zeitraum über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, sei aber auf andere Gründe zurückzuführen: Die Ankerson sei im Jahr 1878 in F. geboren worden, die Familie habe nachweislich mindestens seit dem Jahr 1904 in Ägypten gelebt. Die Ankerperson und ihre Kinder hätten nie einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet besessen. Auch habe kein Zusammenhang zwischen der Verleihung der Bundesbürgerschaft und einer beabsichtigten Emigration nach Österreich bestanden. Die Ankerperson sei nach der Verleihung nicht in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe das Gelöbnis im Generalkonsulat in Kairo abgelegt. Der Umstand, dass Palästina das Ziel der Emigration aus Ägypten gewesen sei, liege bereits aus dem persönlichen Hintergrund der Familie nahe: Die Ankerperson sei selbst in F. geboren worden und sei „möglicherweise“ dort aufgewachsen. Ihre Tochter P. N. habe „zu diesem Zeitpunkt“ (wohl gemeint: im Jahr 1936) infolge der Eheschließung mit O. N. ebenfalls in Palästina gelebt.Die Beschwerdeführerin habe zwar zutreffend ausgeführt, dass die Familie der Ankerperson aufgrund ihrer jüdischen Herkunft im Falle eines Lebensmittelpunkts in Österreich im Jahr 1936 im Sinn des Paragraph 58 c, StbG mit Grund Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, weil mit einer Machtübernahme der Nationalsozialisten auch in Österreich zu rechnen gewesen sei. Die Tatsache, dass die Familie im genannten Zeitraum über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, sei aber auf andere Gründe zurückzuführen: Die Ankerson sei im Jahr 1878 in F. geboren worden, die Familie habe nachweislich mindestens seit dem Jahr 1904 in Ägypten gelebt. Die Ankerperson und ihre Kinder hätten nie einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet besessen. Auch habe kein Zusammenhang zwischen der Verleihung der Bundesbürgerschaft und einer beabsichtigten Emigration nach Österreich bestanden. Die Ankerperson sei nach der Verleihung nicht in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe das Gelöbnis im Generalkonsulat in Kairo abgelegt. Der Umstand, dass Palästina das Ziel der Emigration aus Ägypten gewesen sei, liege bereits aus dem persönlichen Hintergrund der Familie nahe: Die Ankerperson sei selbst in F. geboren worden und sei „möglicherweise“ dort aufgewachsen. Ihre Tochter P. N. habe „zu diesem Zeitpunkt“ (wohl gemeint: im Jahr 1936) infolge der Eheschließung mit O. N. ebenfalls in Palästina gelebt.
8
Sollte aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 26.09.2024, Ro 2024/01/0003, ein Einreisewille zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet bei Angehörigen verfolgter Gruppen grundsätzlich vermutet sein, so werde dieser Vermutung damit widerlegt. Es lägen deshalb hinsichtlich der Ankerperson auch die Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwerben könne.Sollte aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 26.09.2024, Ro 2024/01/0003, ein Einreisewille zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet bei Angehörigen verfolgter Gruppen grundsätzlich vermutet sein, so werde dieser Vermutung damit widerlegt. Es lägen deshalb hinsichtlich der Ankerperson auch die Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG erwerben könne.
9
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.08.2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung, in eventu die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids beantragte.
10
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, § 58c Abs. 2 Z 1 StbG solle auch Fälle der verhinderten erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet umfassen, in denen etwa der Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren worden und in weiterer Folge aufgrund zu befürchtender Verfolgung gehindert gewesen sei, zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 erstmalig einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen. Diese Voraussetzungen lägen anhand der behördlich getroffenen Feststellungen vor: Die Ankerperson der Beschwerdeführerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1936 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen. Sie hätte im Fall der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Jahr 1936 aufgrund ihrer jüdischen Herkunft Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reichs zu befürchten gehabt.Dazu brachte sie zusammengefasst vor, Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG solle auch Fälle der verhinderten erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet umfassen, in denen etwa der Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren worden und in weiterer Folge aufgrund zu befürchtender Verfolgung gehindert gewesen sei, zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 erstmalig einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen. Diese Voraussetzungen lägen anhand der behördlich getroffenen Feststellungen vor: Die Ankerperson der Beschwerdeführerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1936 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen. Sie hätte im Fall der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Jahr 1936 aufgrund ihrer jüdischen Herkunft Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reichs zu befürchten gehabt.
11
Ein expliziter Rückkehrwille sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG nicht erforderlich. § 58c StbG solle historisches Unrecht widergutmachen und eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen, weshalb antragstellenden Parteien keine schwere Beweislast auferlegt werden dürfe. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen einem fehlenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 und einem Rückkehrwillen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes bestehen müsse, sei somit vom Gesetz nicht deckt. Es handle sich um eine denkunmögliche Gesetzesauslegung.Ein expliziter Rückkehrwille sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG nicht erforderlich. Paragraph 58 c, StbG solle historisches Unrecht widergutmachen und eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen, weshalb antragstellenden Parteien keine schwere Beweislast auferlegt werden dürfe. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen einem fehlenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 und einem Rückkehrwillen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes bestehen müsse, sei somit vom Gesetz nicht deckt. Es handle sich um eine denkunmögliche Gesetzesauslegung.
12
Nichtsdestotrotz seien die Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG im Sinn der genannten Rechtsprechung selbst bei Annahme eines erforderlichen Rückkehrwillens der Ankerperson gegeben: Diese habe als Jude einer Personengruppe angehört, die während der NS-Zeit verfolgt worden sei. Aus diesem Grund sei „aufgrund der gesetzlichen Vermutung von der beabsichtigten erstmaligen Einreise nach Österreich Abstand zu nehmen“ und „der Rückkehrwille (…) anzunehmen.“ Dieser Rückkehrwille werde auch nicht durch die Ausführungen der belangten Behörde widerlegt. Es sei anzunehmen und könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Ankerperson und ihre Familie im Jahr 1936 gerne von Ägypten nach Österreich gezogen wären und dort einen Hauptwohnsitz begründet hätten. Die Immigration sei jedoch aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung von Juden in Österreich verhindert worden, weshalb der Ankerperson und ihrer Familie eine erstmalige Einreise in das Bundesgebiet schlichtweg nicht möglich gewesen sei. In Anbetracht des Telos des § 58c StbG könne der Beschwerdeführerin daher nicht die derart schwierige Beweislast auferlegt werden, dass die Ankerperson und ihre Familie tatsächlich im Jahr 1936 einen „Rückkehrwillen“ nach Österreich gehabt hätten. Gerade für solche Fälle bestehe die gesetzliche und von der Rechtsprechung des VwGH geforderte Vermutung des Vorliegens eines Rückkehr- und Einreisewillens. Die Ankerperson habe daher die Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 58c Abs. 3 StbG erworben habe.Nichtsdestotrotz seien die Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG im Sinn der genannten Rechtsprechung selbst bei Annahme eines erforderlichen Rückkehrwillens der Ankerperson gegeben: Diese habe als Jude einer Personengruppe angehört, die während der NS-Zeit verfolgt worden sei. Aus diesem Grund sei „aufgrund der gesetzlichen Vermutung von der beabsichtigten erstmaligen Einreise nach Österreich Abstand zu nehmen“ und „der Rückkehrwille (…) anzunehmen.“ Dieser Rückkehrwille werde auch nicht durch die Ausführungen der belangten Behörde widerlegt. Es sei anzunehmen und könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Ankerperson und ihre Familie im Jahr 1936 gerne von Ägypten nach Österreich gezogen wären und dort einen Hauptwohnsitz begründet hätten. Die Immigration sei jedoch aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung von Juden in Österreich verhindert worden, weshalb der Ankerperson und ihrer Familie eine erstmalige Einreise in das Bundesgebiet schlichtweg nicht möglich gewesen sei. In Anbetracht des Telos des Paragraph 58 c, StbG könne der Beschwerdeführerin daher nicht die derart schwierige Beweislast auferlegt werden, dass die Ankerperson und ihre Familie tatsächlich im Jahr 1936 einen „Rückkehrwillen“ nach Österreich gehabt hätten. Gerade für solche Fälle bestehe die gesetzliche und von der Rechtsprechung des VwGH geforderte Vermutung des Vorliegens eines Rückkehr- und Einreisewillens. Die Ankerperson habe daher die Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG erworben habe.
13
Mit E-Mail vom 08.09.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Bescheid vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Verwaltungsakt (ELAK-Zl. ...). Die Beschwerde wurde in an diesem Tag der Gerichtsabteilung 103 des Verwaltungsgerichts zugewiesen.
14
Das Verwaltungsgericht forderte am 22.09.2025 den Einbürgerungsakt der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die Ankerperson sowie am 24.09.2025 alle bei der Stadtgemeinde K. und beim Bundesministerium für Inneres vorliegenden Unterlagen zur Einbürgerung der Ankerperson an.
15
Mit Schreiben vom 25.09.2025 ersuchte das Verwaltungsgericht den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (in der Folge „Nationalfonds“), zu den Fragen, ob es Dokumente gebe, die auf einen Aufenthalt der Ankerperson in Österreich hinwiesen, ob bekannt sei, wie es zu ihrer Einbürgerung im Jahr 1928 gekommen sei, und ob es Hinweise gebe, dass sie sich in Österreich habe niederlassen wollen, innerhalb von vier Wochen gutachterlich Stellung zu nehmen.
16
Mit E-Mails vom 13.10.2025 und 27.11.2025 ersuchte der Nationalfonds um Fristerstreckung zur Erstattung seines Gutachtens bis 30.01.2026.
17
Mit E-Mail vom 22.12.2025 übermittelte der Nationalfonds seine gutachtliche Stellungnahme vom selben Tag, die den Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 02.01.2026 übermittelt und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt wurde.
18
Daraufhin beantragte auch die belangte Behörde mit E-Mail vom 15.01.2026 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
19
Mit E-Mail vom 22.01.2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 06.02.2026, dem mit E-Mail des Verwaltungsgerichts vom 23.01.2026 stattgegeben wurde.
20
Mit Verfügung des Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 103 abgenommen.
21
Die Rechtssache wurde am 02.02.2026 der Gerichtsabteilung 005 zugewiesen.
22
Mit Schriftsatz vom selben Tag nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten des Nationalfonds vom 22.12.2025 Stellung.
23
Das Verwaltungsgericht führte am 21.04.2026 die von den Verfahrensparteien beantragte öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, einer Vertreterin und eines Vertreters des Nationalfonds und eines von der Beschwerdeführerin beantragten Dolmetschers für die englische Sprache durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und den Verfahrensparteien sogleich eine Kopie des Verhandlungsprotokolls ausgehändigt.
24
Mit E-Mail vom 29.04.2026 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen

25
Die Beschwerdeführerin ist eine am ... in C. geborene israelische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des L. B. und der M. B. (geboren: N.). M. B. ist die Tochter des O. N., eines amerikanischen Staatsangehörigen, und der P. N. (geboren: E.). P. N. ist die Tochter des D. E. (Ankerperson). Die Ankerperson ist daher der Urgroßvater der Beschwerdeführerin.
26
Die Ankerperson wurde am ... in F. geboren und war jüdischer Herkunft. Sie begab sich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Ägypten, wo sie ab dem Jahr 1904 in Kairo als Augenarzt tätig war. In Ägypten leistete sie Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und (nach deren Zerfall) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft unentgeltlich ärztliche Hilfe und unterstützte diese auch materiell.
27
Aus diesem Grund wurde ihr mit Urkunde der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.04.1928, Zl. ..., nach § 4 StbG 1925 die Landesbürgerschaft und Bundesbürgerschaft im Bundesinteresse verliehen. Die Verleihung erstreckte sich auf seine Ehegattin Q. E. und deren nicht eigenberechtigten Kinder G., H., I. und J. E., nicht jedoch auf die älteste Tochter der Ankerperson, die Großmutter der Beschwerdeführerin P. N.. Das Gelöbnis legte die Ankerperson im Generalkonsulat in Kairo ab.Aus diesem Grund wurde ihr mit Urkunde der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.04.1928, Zl. ..., nach Paragraph 4, StbG 1925 die Landesbürgerschaft und Bundesbürgerschaft im Bundesinteresse verliehen. Die Verleihung erstreckte sich auf seine Ehegattin Q. E. und deren nicht eigenberechtigten Kinder G., H., römisch eins. und J. E., nicht jedoch auf die älteste Tochter der Ankerperson, die Großmutter der Beschwerdeführerin P. N.. Das Gelöbnis legte die Ankerperson im Generalkonsulat in Kairo ab.
28
Zuvor wurde ihr mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde K. vom 09.12.1927 für den Fall des Erwerbs der niederösterreichischen Landesbürgerschaft bereits die Aufnahme in den Heimatverband dieser Gemeinde zugesichert, weshalb ihr schließlich am 10.04.1928 ein Heimatschein der Gemeinde ausgestellt wurde.
29
Die Ankerperson hatte im österreichischen Bundesgebiet niemals einen Hauptwohnsitz und hielt sich auch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
30
Die Ankerperson und dessen Familie wanderten im Jahr 1936 von Ägypten nach Palästina aus, wo sie im Jahr 1940 die palästinensische Staatsangehörigkeit erwarben.
31
Die Beschwerdeführerin weist keine in- oder ausländischen strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen oder fremdenrechtlichen Verurteilungen bzw. Vormerkungen auf.

Beweiswürdigung

32
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, der gutachterlichen Stellungnahme des Nationalfonds vom 22.12.2025, der dazu eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.02.2026, weiters durch Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien, bei der Landespolizeidirektion Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und beim Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich inländischer strafgerichtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher, fremdenrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Vormerkungen über die Beschwerdeführerin sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026.
33
Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Ladung aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie sich in den vergangenen 20 Jahren durchgehend mehr als drei Monate in einem anderen Staat als Israel aufgehalten habe (ggf. wurde sie um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht), und spätestens bis zum Schluss der Verhandlung eine israelische Strafregisterbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung im Original und in Kopie vorzulegen.
34
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Abstammung von den genannten Angehörigen, die letztlich anhand der von ihr im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Dokumente nicht mehr zweifelhaft war, und zur Ankerperson, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der gutachterlichen Stellungnahme des Nationalfonds und lagen im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde.
35
Dass die Ankerperson in Ägypten Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie bzw. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft unentgeltlich ärztliche Hilfe leistete sowie diese auch materiell unterstützte und diese Umstände zum Erwerb der Landes- und Bundesbürgerschaft im Bundesinteresse führte, ergibt sich aus der dem Einbürgerungsakt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Zl. ... einliegenden Bescheinigung des österreichischen Konsulats in Alexandria vom 16.11.1927, worin festgehalten wurde, dass sich die Ankerperson mit unentgeltlicher ärztlicher und materieller Hilfe für Angehörige der österreichischen „Kolonie“ in Alexandrien hervorgetan habe, und den dazu getätigten gutachterlichen Ausführungen des Nationalfonds. Die in Verbindung mit dem Einbürgerungsansuchen abgegebene Versicherung der Ankerperson, mit den Unterstützungen fortzufahren, stellte – wie auch der Nationalfonds schlussfolgerte – die Einbürgerung in das Bundesinteresse. Der nach der damaligen Rechtslage vorgesehene vierjährige Mindestaufenthalt im Bundesgebiet wurde der Ankerperson im Ministerratsbeschluss vom 23.03.1928 nachgesehen.
36
Dass die Ankerperson im österreichischen Bundesgebiet niemals einen Hauptwohnsitz hatte und sich auch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich ebenso aus der gutachterlichen Stellungnahme des Nationalfonds, worin – in Beantwortung der im Gutachtensauftrag des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2025 aufgeworfenen Fragen – festgehalten wird, es hätten aus den vorliegenden und recherchierten Unterlagen weder Aufenthalte im Bundesgebiet zu Studienzwecken noch (vor und nach der Verleihung der Bundesbürgerschaft) temporäre oder längerfristige Aufenthalte festgestellt werden können.
37
Dass die Beschwerdeführerin keine in- oder ausländischen strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen oder fremdenrechtlichen Verurteilungen bzw. Vormerkungen aufweist, ergibt sich aus entsprechenden Mitteilungen des Amts für Betrugsbekämpfung vom 02.03.2026 (ON 52), des Magistrats der Stadt Wien vom 02.03.2026 (ON 53), des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2026 (ON 54) und der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2026 (ON 56). Die Beschwerdeführerin erklärte am 03.04.2026 eidesstattlich, sich in den vergangenen 20 Jahren nur in Israel und in keinem anderen Land für mehr als drei Monate aufgehalten zu haben (ON 64). Letztlich legte sie am 20.04.2026 einen mit der Haager Apostille versehenen israelischen Strafregisterauszug vom 15.04.2026 vor, aus dem hervorgeht, dass über sie keine Strafregistereinträge und laufende Verfahren in der Datenbank der israelischen Polizei vermerkt seien (ON 71). Die belangte Behörde hat diese Tatsachen in der Verhandlung nicht in Zweifel gezogen.
38
Damit sind die Feststellungen in ihrer Gesamtheit unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

39
Gemäß § 58c Abs. 2 Z 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er Staatsbürger war und zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er Staatsbürger war und zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte.
40
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
41
Gemäß § 58c Abs. 7 StbG hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 des § 58c StbG vorliegen, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 des Paragraph 58 c, StbG vorliegen, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) erworben hat.
42
Dem vorliegenden Fall ist voranzustellen, dass sich die Ankerperson der Beschwerdeführerin als Staatsbürger – wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde – zweifelsfrei nicht im Sinn des § 58c Abs. 1 StbG vor dem 15.05.1955 „in das Ausland“ begeben hatte, weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat. Die Beschwerdeführerin kann die österreichische Staatsbürgerschaft daher nicht unter Berufung auf die genannte Bestimmung erwerben. Sie stützte sich im Verfahren allerdings ohnehin nur auf den Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, der in Hinblick auf die Ankerperson einer näheren Prüfung zu unterziehen ist.Dem vorliegenden Fall ist voranzustellen, dass sich die Ankerperson der Beschwerdeführerin als Staatsbürger – wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde – zweifelsfrei nicht im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG vor dem 15.05.1955 „in das Ausland“ begeben hatte, weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat. Die Beschwerdeführerin kann die österreichische Staatsbürgerschaft daher nicht unter Berufung auf die genannte Bestimmung erwerben. Sie stützte sich im Verfahren allerdings ohnehin nur auf den Erwerbstatbestand des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, der in Hinblick auf die Ankerperson einer näheren Prüfung zu unterziehen ist.
43
Nach der Rechtsprechung des VwGH legen die Materialien zur § 58c StbG idF BGBl. I Nr. 48/2022 (vgl. AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, die im Fall einer Rückkehr (oder erstmaligen Einreise) zu befürchten gewesen wäre, dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politische Gegner, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher die Erwerbsvoraussetzung der „zu befürchtenden Verfolgung“ des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003; 7.4.2025, Ra 2024/01/0117).Nach der Rechtsprechung des VwGH legen die Materialien zur Paragraph 58 c, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, vergleiche Ausschussbericht 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2 und 7) hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, die im Fall einer Rückkehr (oder erstmaligen Einreise) zu befürchten gewesen wäre, dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politische Gegner, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher die Erwerbsvoraussetzung der „zu befürchtenden Verfolgung“ des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vergleiche VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003; 7.4.2025, Ra 2024/01/0117).
44
Nach den Gesetzesmaterialien ist in Bezug auf § 58c Abs. 2 Z 1 StbG aber auch „hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise“ ein objektiver Maßstab anzulegen, „sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist“. Ausgehend davon setzt der Tatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG die Absicht des Fremden, der Staatsbürger war und zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, voraus, während dieses Zeitraums in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. erstmalig einzureisen, um hier einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein solcher Rückkehr- bzw. Einreisewille ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Nach den Gesetzesmaterialien ist in Bezug auf Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG aber auch „hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise“ ein objektiver Maßstab anzulegen, „sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist“. Ausgehend davon setzt der Tatbestand des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG die Absicht des Fremden, der Staatsbürger war und zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, voraus, während dieses Zeitraums in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. erstmalig einzureisen, um hier einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein solcher Rückkehr- bzw. Einreisewille ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
45
Gehört ein ehemaliger Staatsbürger einer Personengruppe an, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, ist im Wege der (in den Materialien ausgesprochenen) gesetzlichen Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten Rückkehr oder erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft in Deutschland wegen zu befürchtender auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgungen politischer und ethnischer Natur auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003).Gehört ein ehemaliger Staatsbürger einer Personengruppe an, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, ist im Wege der (in den Materialien ausgesprochenen) gesetzlichen Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten Rückkehr oder erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft in Deutschland wegen zu befürchtender auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgungen politischer und ethnischer Natur auszugehen vergleiche zum Ganzen VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003).
46
Die Ankerperson der Beschwerdeführerin war österreichischer Staatsbürger und verfügte zu keiner Zeit über einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet, sohin auch nicht zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945. Zudem war sie jüdischer Herkunft und gehörte daher einer während der NS-Zeit typischerweise verfolgten Personengruppe an.
47
Die Beschwerdeführerin bestreitet die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund der konkreten Umstände des Falls die gesetzliche Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft widerlegt sei und daher ein Tatbestandselement des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG fehle.Die Beschwerdeführerin bestreitet die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund der konkreten Umstände des Falls die gesetzliche Vermutung von der Abstandnahme einer an sich beabsichtigten erstmaligen Einreise nach Österreich während der NS-Herrschaft widerlegt sei und daher ein Tatbestandselement des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG fehle.
48
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Ankerperson nicht – wie in den Gesetzesmaterialen demonstrativ (arg.: „kann etwa auch Fälle umfassen“) hervorgehoben – als Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland, sondern im Jahr 1878 in Palästina geboren wurde, die Staatsbürgerschaft im Bundesinteresse während des Aufenthalts in Ägypten im Jahr 1928 verliehen erhielt und im Jahr 1936 – sohin während der NS-Herrschaft in Deutschland –nach Palästina zurückkehrte, wo sie im Jahr 1940 die palästinensisches Staatsangehörigkeit erwarb. Da sich die Ankerperson zu keinem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, ist zu prüfen, ob sie eine erstmalige Einreise in das Bundesgebiet beabsichtigte, als sie mit ihrer Familie im Jahr 1936 Ägypten verließ.
49
Die Gesetzesmaterialien sprechen davon, dass der Begriff der „Rückkehr“ bzw. der „erstmaligen Einreise“ im Sinn des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG weit auszulegen ist und somit nicht zwingend voraussetzt, dass der betreffende Staatsbürger vor dem 30.01.1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft war. Es kommt somit auch im vorliegenden Fall darauf an, ob die Ankerperson der Beschwerdeführerin zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 deshalb über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, weil sie im Fall ihrer „erstmaligen Einreise“ in das Bundesgebiet zur Begründung eines solchen Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte (vgl. AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7).Die Gesetzesmaterialien sprechen davon, dass der Begriff der „Rückkehr“ bzw. der „erstmaligen Einreise“ im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG weit auszulegen ist und somit nicht zwingend voraussetzt, dass der betreffende Staatsbürger vor dem 30.01.1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft war. Es kommt somit auch im vorliegenden Fall darauf an, ob die Ankerperson der Beschwerdeführerin zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 deshalb über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, weil sie im Fall ihrer „erstmaligen Einreise“ in das Bundesgebiet zur Begründung eines solchen Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte vergleiche Ausschussbericht 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2 und 7).
50
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im Sinn der Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des VwGH zu § 58c Abs. 2 Z 1 StbG (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur „erstmaligen Einreise“ ein objektiver Maßstab anzulegen ist, sodass sie eine solche Absicht der Ankerperson nicht nachzuweisen hatte, weil diese eben einer Personengruppe, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, angehörte und daher schon deshalb von einer Abstandnahme von der erstmaligen Einreise zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auszugehen ist. Im Sinn dieser gesetzlichen Vermutung ist anzunehmen, dass sie deshalb nicht in das Bundesgebiet einreisen konnte, weil sie auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgung politischer und ethnischer Natur zu befürchten hatte.Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im Sinn der Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur „erstmaligen Einreise“ ein objektiver Maßstab anzulegen ist, sodass sie eine solche Absicht der Ankerperson nicht nachzuweisen hatte, weil diese eben einer Personengruppe, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde, angehörte und daher schon deshalb von einer Abstandnahme von der erstmaligen Einreise zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auszugehen ist. Im Sinn dieser gesetzlichen Vermutung ist anzunehmen, dass sie deshalb nicht in das Bundesgebiet einreisen konnte, weil sie auf der nationalsozialistischen Ideologie beruhender Verfolgung politischer und ethnischer Natur zu befürchten hatte.
51
Der Annahme der belangten Behörde, diese Vermutung sei im vorliegenden Fall widerlegt, steht entgegen, dass mit § 58c Abs. 2 Z 1 StbG auch jenen Personen ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden sollte, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund drohender nationalsozialistischer Verfolgung nicht in das Bundesgebiet einreisen konnten. Mit ihrer Argumentation, Palästina sei das Ziel der Emigration der Ankerperson aus Ägypten im Jahr 1936 gewesen, lässt sie außer Betracht, dass die Ankerperson nicht in ihre „Heimat“ Österreich einreisen konnte, weil sie dort als Person jüdischer Herkunft jedenfalls nationalsozialistische Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, und deshalb davon auszugehen ist, dass sie von einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet Abstand nahm. Wie bereits festgehalten, hatte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall – entgegen der Annahme der belangten Behörde – daher nicht den Nachweis zu erbringen, dass sich die Ankerperson als Staatsbürger und Jude zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 tatsächlich in Österreich niederlassen wollte. Es gab im Verfahren zudem keine Anhaltspunkte, wonach sie eine erstmalige Einreise nach Österreich dezidiert ausgeschlossen hätte.Der Annahme der belangten Behörde, diese Vermutung sei im vorliegenden Fall widerlegt, steht entgegen, dass mit Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG auch jenen Personen ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden sollte, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund drohender nationalsozialistischer Verfolgung nicht in das Bundesgebiet einreisen konnten. Mit ihrer Argumentation, Palästina sei das Ziel der Emigration der Ankerperson aus Ägypten im Jahr 1936 gewesen, lässt sie außer Betracht, dass die Ankerperson nicht in ihre „Heimat“ Österreich einreisen konnte, weil sie dort als Person jüdischer Herkunft jedenfalls nationalsozialistische Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, und deshalb davon auszugehen ist, dass sie von einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet Abstand nahm. Wie bereits festgehalten, hatte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall – entgegen der Annahme der belangten Behörde – daher nicht den Nachweis zu erbringen, dass sich die Ankerperson als Staatsbürger und Jude zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 tatsächlich in Österreich niederlassen wollte. Es gab im Verfahren zudem keine Anhaltspunkte, wonach sie eine erstmalige Einreise nach Österreich dezidiert ausgeschlossen hätte.
52
Es ist somit davon auszugehen, dass die Ankerperson zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, weil sie im Fall ihrer erstmaligen Einreise zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte. Sie hätte daher die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 58c Abs. 2 Z 1 StbG wiedererwerben können.Es ist somit davon auszugehen, dass die Ankerperson zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, weil sie im Fall ihrer erstmaligen Einreise zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte. Sie hätte daher die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG wiedererwerben können.
53
Die Beschwerdeführerin hat im Sinn des § 58c Abs. 3 StbG durch unbedenkliche Urkunden und sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen, dass sie Nachkommin in direkter absteigender Linie der Ankerperson ist. Da sie keine strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Verurteilungen bzw. Vormerkungen aufweist, erfüllt sie die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG. Die absoluten Verleihungshindernisse nach § 10 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG sind im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin hat im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG durch unbedenkliche Urkunden und sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen, dass sie Nachkommin in direkter absteigender Linie der Ankerperson ist. Da sie keine strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Verurteilungen bzw. Vormerkungen aufweist, erfüllt sie die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG. Die absoluten Verleihungshindernisse nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 StbG sind im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen.
54
Der Beschwerde war sohin stattzugeben und gemäß § 58c Abs. 7 StbG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde, sohin am 17.08.2023 erworben hat.Der Beschwerde war sohin stattzugeben und gemäß Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde, sohin am 17.08.2023 erworben hat.
55
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der gegenständliche Einzelfall, bei dem es um die Frage des Bestehens eines Einreisewillens der Ankerperson im Sinn des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG ging, konnte anhand der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) beurteilt werden.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der gegenständliche Einzelfall, bei dem es um die Frage des Bestehens eines Einreisewillens der Ankerperson im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG ging, konnte anhand der Rechtsprechung des VwGH vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003) beurteilt werden.

Schlagworte

Absicht zur erstmaligen Einreise, Ankerperson, verfolgte Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.005.12082.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten