Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
30.01.2014Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L §14 Abs3Rechtssatz
An der Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit frischem Gemüse besteht ein öffentliches Interesse, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L rechtfertigt, sofern dafür Alternativen de facto nicht zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3566.3Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014