RS Lvwg 2014/2/11 LVwG-2013/18/1615-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Die Bestellung eines zur Vertretung nach außen befugten Organes zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 1. Satz VStG bedarf keiner Übermittlung der Bestellung nach § 23 Abs 1 ArbeitsinspektionsG.Die Bestellung eines zur Vertretung nach außen befugten Organes zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz VStG bedarf keiner Übermittlung der Bestellung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbeitsinspektionsG.

Schlagworte

Bestellung; verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.18.1615.4

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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