Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung eines zur Vertretung nach außen befugten Organes zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 1. Satz VStG bedarf keiner Übermittlung der Bestellung nach § 23 Abs 1 ArbeitsinspektionsG.Die Bestellung eines zur Vertretung nach außen befugten Organes zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz VStG bedarf keiner Übermittlung der Bestellung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbeitsinspektionsG.
Schlagworte
Bestellung; verantwortlicher BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.18.1615.4Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014